Österreichs Kataster und Grundbuch sind in Katastralgemeinden gegliedert, die sich nicht mit den politischen Gemeinden decken. Eindeutig bezeichnet ist eine Liegenschaft erst durch Katastralgemeinde und Einlagezahl, die Nummer ihrer Grundbuchsakte, weil sich Einlagezahlen und Grundstücksnummern in jeder Katastralgemeinde wiederholen. Fehlende oder falsche Angaben führen zur Abweisung von Grundbuchsgesuchen.
Ausführlich erklärt
Die Katastralgemeinde ist die territoriale Grundeinheit des österreichischen Katasters und des Grundbuchs. Innerhalb jeder Katastralgemeinde werden Grundstücke und Grundbuchseinlagen fortlaufend nummeriert. Jede Katastralgemeinde trägt eine eigene, österreichweit eindeutige fünfstellige Nummer. Der wichtigste praktische Punkt ist, dass Katastralgemeinde und politische Gemeinde nicht deckungsgleich sind.
Eine politische Gemeinde kann mehrere Katastralgemeinden umfassen – häufig entsprechen sie historischen Ortsteilen, die vor Gemeindezusammenlegungen eigenständig waren. Umgekehrt kann sich eine Katastralgemeinde über Gemeindegrenzen erstrecken, wenn Gebietsänderungen erfolgt sind, ohne dass die Katastergrenzen angepasst wurden. Auch Wien ist in zahlreiche Katastralgemeinden gegliedert, die nicht mit den Bezirken übereinstimmen. Daraus folgt die zentrale Regel für die Praxis: Eine Liegenschaft ist nur durch die Kombination aus Katastralgemeinde und Einlagezahl eindeutig bezeichnet.
Dieselbe Einlagezahl existiert in jeder Katastralgemeinde erneut; ebenso wiederholen sich Grundstücksnummern. Eine Bezeichnung allein über die Adresse oder über die politische Gemeinde ist nicht eindeutig. Benötigt wird die Angabe bei praktisch allen Vorgängen: Abfrage von Grundbuchsauszügen und Katasterdaten, Anfragen bei der Gemeinde zu Flächenwidmung und Bebauungsbestimmungen, Anträge im Bauverfahren, Erhebungen zu Aufschließungsabgaben, Anfragen bei Netzbetreibern sowie in Kaufverträgen, Anboten und Pfandbestellungsurkunden. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, wird ein Grundbuchsgesuch abgewiesen und muss samt Gebühren neu eingebracht werden.
Auffindbar ist die Katastralgemeinde über den Grundbuchsauszug, über Katasterdaten des Vermessungsamts oder über die Geoinformationssysteme der Bundesländer, die eine Suche über die Karte ermöglichen. Auch die Gemeinde selbst gibt Auskunft. Historisch geht die Einteilung auf den Franziszeischen Kataster des frühen neunzehnten Jahrhunderts zurück, der zur Bemessung der Grundsteuer angelegt wurde. Die damals festgelegten Gebietseinheiten bestehen in ihren Grundzügen bis heute fort, was die Abweichung zu den mehrfach geänderten politischen Gemeindegrenzen erklärt.
Für Käufer und Verkäufer empfiehlt sich, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Grundstücksnummer gemeinsam in den eigenen Objektunterlagen zu hinterlegen und bei jeder Korrespondenz mitzuführen. Anfragen mit unvollständigen Angaben führen regelmäßig zu Rückfragen und verzögern Auskünfte, die im Kaufprozess unter Zeitdruck stehen. Ein häufiger Irrtum besteht darin, aus dem Namen der Katastralgemeinde auf die politische Zuordnung zu schließen. Für Fragen der Zuständigkeit – etwa bei Bauverfahren oder Abgaben – ist stets die politische Gemeinde maßgeblich.
Die Katastralgemeinde dient ausschließlich der räumlichen Ordnung von Kataster und Grundbuch. Für die Praxis genügt daher ein einfacher Merksatz: Die politische Gemeinde bestimmt, welche Behörde zuständig ist; die Katastralgemeinde bestimmt, wie die Liegenschaft im Grundbuch gefunden wird. Beide Angaben gehören in jede Objektdokumentation. Auf Kaufverträgen, Anboten und Pfandbestellungsurkunden ist die Katastralgemeinde stets mit Nummer und Bezeichnung anzuführen, weil Namensgleichheiten zwischen Katastralgemeinden in verschiedenen Bundesländern vorkommen und eine Verwechslung zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führt.