Die Einlagezahl, kurz EZ, ist die Ordnungsnummer einer Grundbuchseinlage; diese kann mehrere Grundstücke desselben Eigentümers umfassen. Eindeutig wird sie erst zusammen mit der Katastralgemeinde, weil dieselbe Nummer in jeder Katastralgemeinde erneut vorkommt. In Verträgen und Anboten gehört die Liegenschaft so bezeichnet, nicht bloß über die Adresse.
Ausführlich erklärt
Die Einlagezahl, meist als EZ abgekürzt, ist die Ordnungsnummer einer Grundbuchseinlage. Sie identifiziert gemeinsam mit der Katastralgemeinde eindeutig einen Grundbuchskörper – also jene Einheit, in der ein oder mehrere Grundstücke desselben Eigentümers zusammengefasst und rechtlich gemeinsam behandelt werden. Der Aufbau des österreichischen Grundbuchs folgt einer klaren Systematik. Das Bundesgebiet ist in Katastralgemeinden gegliedert, die jeweils eine eigene Nummer tragen. Innerhalb jeder Katastralgemeinde werden die Einlagen fortlaufend nummeriert.
Eine vollständige Bezeichnung lautet daher etwa „EZ 412, KG 01004 Innere Stadt". Erst diese Kombination ist eindeutig – dieselbe Einlagezahl existiert in jeder Katastralgemeinde erneut. Innerhalb einer Einlage findet sich die bekannte Dreiteilung. Das A-Blatt, das Gutsbestandsblatt, führt die zugehörigen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern, Flächen und Benützungsarten sowie die mit der Liegenschaft verbundenen Rechte. Das B-Blatt, das Eigentumsblatt, weist Eigentümer und Anteile aus.
Das C-Blatt, das Lastenblatt, enthält Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstige Belastungen. Zu unterscheiden ist die Einlagezahl von der Grundstücksnummer. Die Einlagezahl bezeichnet die rechtliche Einheit, die Grundstücksnummer das einzelne Grundstück im Kataster. Eine Einlage kann mehrere Grundstücke umfassen; umgekehrt kann ein zusammenhängendes Areal auf mehrere Einlagen verteilt sein. Wer eine Liegenschaft prüft, sollte daher immer beide Angaben erheben.
Eigene Einlagen werden zudem für besondere Rechte eröffnet. Beim Baurecht wird eine Baurechtseinlage angelegt, in der das Baurecht wie eine Liegenschaft behandelt wird. Für Wohnungseigentum werden die Anteile innerhalb der Einlage der Liegenschaft geführt, wobei jedem Mindestanteil das zugehörige Objekt zugeordnet ist. Praktisch ist die Einlagezahl die Grundlage jeder Abfrage. Für einen Grundbuchsauszug genügen Katastralgemeinde und Einlagezahl; alternativ kann über die Grundstücksnummer oder die Adresse gesucht werden, wobei die Adresssuche nicht immer eindeutig ist.
Auszüge sind gegen Gebühr über Notare, Rechtsanwälte, Gemeinden und Verrechnungsstellen erhältlich. In Verträgen und Anboten sollte die Liegenschaft stets über Katastralgemeinde und Einlagezahl bezeichnet werden, nicht bloß über die Adresse. Eine Aufsandungserklärung, die das Objekt nicht eindeutig benennt, führt zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Auch bei der Einholung von Bebauungsbestimmungen und bei Anfragen an Gemeinden sind diese Angaben erforderlich. Einlagen sind nicht unveränderlich.
Grundstücke können zu- oder abgeschrieben, Einlagen geteilt oder zusammengelegt werden – etwa bei einer Grundstücksteilung, einer Realteilung unter Miteigentümern oder beim Zukauf einer angrenzenden Fläche. Solche Änderungen erfolgen über das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht und schlagen sich im A-Blatt nieder. Für Käufer empfiehlt sich, das A-Blatt genau zu lesen: Es zeigt, welche Grundstücke tatsächlich zur Einlage gehören und wie groß sie sind. Nicht selten weicht der Umfang von dem ab, was in einem Inserat dargestellt wurde.