Recht

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Das HIKrG regelt den Verbraucherschutz bei Krediten, die dem Erwerb oder Erhalt von Eigentum an Wohnimmobilien dienen oder durch eine Hypothek besichert sind. Der Kreditgeber muss rechtzeitig vor Vertragsabschluss ein standardisiertes Informationsblatt aushändigen, das Angebote vergleichbar macht. Er muss außerdem prüfen, ob der Verbraucher die Rückzahlung voraussichtlich leisten kann.

Ausführlich erklärt

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, kurz HIKrG, regelt den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen, die dem Erwerb oder Erhalt von Eigentum an Wohnimmobilien dienen oder durch eine Hypothek besichert sind. Es setzt eine europäische Richtlinie um und ergänzt das Verbraucherkreditgesetz sowie das Konsumentenschutzgesetz. Ein Kernstück sind die vorvertraglichen Informationspflichten. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss ein standardisiertes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, das Kreditbetrag, Laufzeit, Sollzinssatz und Art der Zinsbindung, effektiven Jahreszinssatz, Gesamtbetrag aller Zahlungen, Anzahl und Höhe der Raten, Kosten und Entgelte sowie die verlangten Sicherheiten ausweist.

Dieses Blatt macht Angebote unterschiedlicher Institute vergleichbar und ist der praktisch nützlichste Teil des Gesetzes für Kreditnehmer. Zweitens verpflichtet das Gesetz zu einer eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung. Der Kreditgeber hat vor Vertragsabschluss zu beurteilen, ob der Verbraucher die Verpflichtungen voraussichtlich erfüllen kann. Maßgeblich sind Einkommen, Ausgaben, bestehende Verpflichtungen und die Dauerhaftigkeit der Verhältnisse.

Ausdrücklich klargestellt ist, dass die Werthaltigkeit der Sicherheit die Prüfung nicht ersetzt – ein Kredit darf nicht allein deshalb gewährt werden, weil die Immobilie im Verwertungsfall ausreichend Deckung böte. Drittens bestehen Rechte während und nach Vertragsabschluss. Verbraucher haben ein Rücktrittsrecht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist nach Vertragsabschluss. Eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit möglich; der Kreditgeber kann dafür bei Fixzinsvereinbarungen eine Entschädigung verlangen, deren Berechnung gesetzlich begrenzt ist.

Bei variabler Verzinsung ist eine solche Entschädigung regelmäßig nicht vorgesehen. Vierter Bereich sind Fremdwährungskredite. Nach den Erfahrungen mit Frankenkrediten enthält das Gesetz besondere Warn- und Informationspflichten sowie das Recht des Verbrauchers, unter bestimmten Voraussetzungen in die Landeswährung zu wechseln. Der Kreditgeber hat zudem regelmäßig über Wechselkursentwicklungen zu informieren.

Weitere Regelungen betreffen Kopplungsgeschäfte – die Bindung eines Kredits an zusätzliche Produkte wie Versicherungen ist eingeschränkt zulässig, ein Abschlusszwang regelmäßig unzulässig – sowie Anforderungen an Kreditvermittler hinsichtlich Qualifikation, Information und Offenlegung von Vergütungen. Für die Praxis bedeutet das Gesetz vor allem eines: Vergleichbarkeit und Zeit. Wer das standardisierte Informationsblatt mehrerer Institute nebeneinanderlegt, erkennt Unterschiede rasch – und sollte die eingeräumte Überlegungsfrist auch tatsächlich nutzen, statt unter Zeitdruck zu unterschreiben. Ergänzend bestehen aufsichtsrechtliche Vorgaben zur nachhaltigen Vergabe von Wohnimmobilienkrediten, die unter anderem Mindesteigenmittelanteile, eine maximale Schuldendienstquote und Laufzeitobergrenzen betreffen.

Diese Regelungen sind vom HIKrG zu unterscheiden und wurden seit ihrer Einführung mehrfach angepasst; der aktuelle Stand ist vor einer Finanzierung zu erheben. Wer sich in seinen Rechten verletzt sieht, kann sich an die Schlichtungsstelle für Verbraucherangelegenheiten oder an Verbraucherschutzeinrichtungen wenden. Beratung bieten zudem die Arbeiterkammer und der Verein für Konsumenteninformation. Ansprüche verjähren, weshalb eine zeitnahe Klärung ratsam ist.

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