Recht

Flurstück

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Flurstück ist ein Begriff des deutschen Rechts; in Österreich heißt die vermessene Einzelfläche Grundstück oder Parzelle. Man kann ihn daher als Grundstück lesen, sollte die dahinterstehende Systematik aber nicht ungeprüft übertragen. Eindeutig bezeichnet ist eine Liegenschaft erst durch Katastralgemeinde und Einlagezahl; eine Einlage kann mehrere Grundstücke umfassen.

Ausführlich erklärt

Der Begriff Flurstück stammt aus dem deutschen Liegenschaftsrecht. Dort bezeichnet er die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters – eine vermessungstechnisch abgegrenzte Fläche mit eigener Nummer, die im Grundbuch geführt wird. In Österreich wird dieser Begriff nicht verwendet. Die österreichische Entsprechung ist das Grundstück, im Alltag auch Parzelle genannt.

Es ist die im Kataster ausgewiesene, vermessungstechnisch abgegrenzte Fläche und trägt eine Grundstücksnummer. Wer den Begriff Flurstück in Unterlagen, Suchanfragen oder Fachliteratur antrifft, kann ihn daher schlicht als Grundstück lesen – die Systematik dahinter unterscheidet sich allerdings in einigen Punkten und sollte nicht ungeprüft übertragen werden. Der österreichische Aufbau folgt einer eigenen Logik. Das Bundesgebiet ist in Katastralgemeinden gegliedert, die jeweils eine eigene Nummer tragen.

Innerhalb einer Katastralgemeinde werden die Grundstücke fortlaufend nummeriert. Mehrere Grundstücke desselben Eigentümers können zu einem Grundbuchskörper zusammengefasst und unter einer gemeinsamen Einlagezahl geführt werden. Erst die Kombination aus Katastralgemeinde und Einlagezahl bezeichnet eine Liegenschaft eindeutig; die Grundstücksnummer identifiziert die einzelne Fläche innerhalb dieser Einlage. Diese Zweiteilung ist praktisch bedeutsam.

Eine Einlage kann mehrere Grundstücke umfassen, und umgekehrt kann ein zusammenhängendes Areal auf mehrere Einlagen verteilt sein. Wer eine Liegenschaft prüft, sollte daher stets beide Angaben erheben und im A-Blatt des Grundbuchsauszugs nachlesen, welche Grundstücke tatsächlich dazugehören und wie groß sie sind. Nicht selten weicht der Umfang von dem ab, was in einem Inserat dargestellt wurde. Ergänzend ist zwischen Grundbuch und Kataster zu unterscheiden.

Das Grundbuch führt die Rechtsverhältnisse – Eigentum, Lasten, Rechte. Der Kataster, geführt vom Vermessungsamt, dokumentiert die geometrische Lage, Fläche und Benützungsart. Beide Systeme sind verknüpft, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Für Grenzverläufe ist zusätzlich relevant, ob ein Grundstück im Grenzkataster oder noch im älteren Grundsteuerkataster geführt wird: Nur der Grenzkataster weist verbindliche Grenzen aus, während im Grundsteuerkataster die dargestellten Grenzen lediglich der Orientierung dienen und im Streitfall neu ermittelt werden müssen.

Für die Praxis empfiehlt sich, in Verträgen, Anboten und Behördenanfragen stets die österreichische Terminologie zu verwenden: Katastralgemeinde, Einlagezahl und Grundstücksnummer. Eine Bezeichnung, die das Objekt nicht eindeutig benennt, führt zur Abweisung eines Grundbuchsgesuchs. Grundstücke sind zudem veränderlich. Sie können geteilt, vereinigt, zu- oder abgeschrieben werden – etwa bei einer Grundstücksteilung, einer Realteilung unter Miteigentümern oder beim Zukauf einer angrenzenden Fläche.

Solche Änderungen laufen über das Vermessungsamt und das Grundbuchsgericht und setzen eine Vermessungsurkunde voraus. Bei einer Teilung ist zusätzlich zu prüfen, ob die entstehenden Flächen die Anforderungen an einen Bauplatz erfüllen – Mindestgröße, Zuschnitt und eine rechtlich gesicherte Zufahrt müssen für jedes neue Grundstück gegeben sein.

Verwandte Begriffe