Die Leerstandsabgabe belastet Wohnungen, die über einen längeren Zeitraum – meist mehrere Monate im Jahr – weder bewohnt noch vermietet sind. Sie ist Landessache; mehrere Bundesländer haben Regelungen erlassen, die erheblich voneinander abweichen. Ausnahmen bestehen regelmäßig bei Sanierung, nachweislichen Vermietungsbemühungen oder einem laufenden Verlassenschaftsverfahren.
Ausführlich erklärt
Die Leerstandsabgabe ist eine Abgabe auf Wohnungen, die über einen längeren Zeitraum ungenutzt bleiben. Sie ist Landessache; mehrere Bundesländer haben entsprechende Regelungen erlassen, deren Ausgestaltung erheblich voneinander abweicht. Das Ziel ist wohnungspolitisch: In Regionen mit knappem Wohnraum sollen Anreize gesetzt werden, ungenutzte Wohnungen dem Markt zuzuführen – sei es durch Vermietung oder durch Verkauf. In Tourismusgemeinden kommt das Motiv hinzu, ausgestorbene Ortskerne zu vermeiden.
Bemessen wird die Abgabe überwiegend nach der Nutzfläche, teils gestaffelt nach der Dauer des Leerstands, sodass die Belastung mit zunehmender Zeit steigt. Als leerstehend gilt eine Wohnung typischerweise dann, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum – meist mehrere Monate im Jahr – weder als Haupt- noch als Nebenwohnsitz genutzt noch vermietet wird. Ausnahmen bestehen regelmäßig für nachvollziehbare Gründe: laufende oder bevorstehende Sanierung, nachweisliche Vermietungs- oder Verkaufsbemühungen, rechtliche Hindernisse wie ein laufendes Verlassenschaftsverfahren, berufs- oder ausbildungsbedingte Abwesenheit sowie Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Die Nachweise sind zu erbringen; die Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Ländern.
Rechtlich waren solche Abgaben umstritten. Die Kompetenzfrage zwischen Bund und Ländern und die Höhe der Abgabe waren Gegenstand von Verfahren; die Rechtslage hat sich mehrfach geändert, unter anderem durch eine Erweiterung der Länderkompetenz. Vor einer Beurteilung ist daher stets der aktuelle Stand im jeweiligen Bundesland zu erheben. Abzugrenzen ist die Leerstandsabgabe von der Zweitwohnsitzabgabe, die an die Nutzung als Nebenwohnsitz anknüpft, und von der Freizeitwohnsitzabgabe, die an die raumordnungsrechtliche Einordnung anknüpft.
Eine Wohnung kann je nach Konstellation von einer, aber nicht von allen erfasst sein; Mehrfachbelastungen sind teils ausgeschlossen oder werden angerechnet. Für Eigentümer ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz. Wer eine Wohnung längere Zeit nicht nutzt, sollte prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht und ob eine Ausnahme greift – und gegebenenfalls die eigenen Bemühungen um Vermietung oder Verkauf dokumentieren. In vielen Fällen ist die dauerhafte Vermietung ohnehin die wirtschaftlich sinnvollere Alternative: Sie beseitigt die Abgabepflicht und erzeugt Ertrag.
Wohnungspolitisch wird das Instrument unterschiedlich beurteilt. Befürworter verweisen auf Wohnraumknappheit, Kritiker auf Vollzugsprobleme, Abgrenzungsfragen und den Eingriff in das Eigentum. Die tatsächliche Zahl leerstehender Wohnungen ist zudem statistisch schwer zu erfassen, weil es an einer einheitlichen Datengrundlage fehlt. Für Käufer ist die Frage bei Objekten relevant, die vorerst nicht genutzt werden sollen – etwa bei einem Erwerb für später einziehende Kinder.
Die Abgabepflicht gehört in diesen Fällen in die Kalkulation und sollte vor dem Erwerb bei der Gemeinde erfragt werden, idealerweise schriftlich, weil die Auskunft im Zweifel nachweisbar sein muss. Die Regelungen ändern sich häufig.