Vergebührung meint das Bezahlen der Gebühr, die anfällt, wenn über bestimmte Rechtsgeschäfte eine Urkunde errichtet wird. Mietverträge über Wohnräume sind seit November 2017 von dieser Gebühr befreit; eine solche Forderung ist daher unbegründet. Gebührenpflichtig bleiben dagegen Geschäftsraummieten, Pachtverträge sowie eigenständige Garagen- und Stellplatzverträge.
Ausführlich erklärt
Vergebührung bezeichnet die Entrichtung von Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz. Diese Gebühren knüpfen nicht an einen Vermögenszuwachs an, sondern an die Errichtung einer Urkunde über bestimmte Rechtsgeschäfte. Im Immobilienbereich betrifft das vor allem Bestandverträge – also Miet- und Pachtverträge. Die wichtigste Änderung der jüngeren Vergangenheit: Seit November 2017 sind Mietverträge über Wohnräume von der Gebühr befreit. Für Mieter und Vermieter von Wohnungen entfällt damit ein Kostenblock, der zuvor bei Vertragsabschluss zu tragen war und in der Praxis regelmäßig dem Mieter überwälzt wurde.
Bestehen bleibt die Gebührenpflicht für andere Bestandverträge: Geschäftsraummieten, Pachtverträge, Verträge über Lagerflächen, Garagen und Abstellplätze, soweit sie nicht mit einer befreiten Wohnraummiete verbunden sind. Bei gemischt genutzten Objekten ist eine Aufteilung vorzunehmen, weil nur der auf Wohnräume entfallende Teil befreit ist. Bemessungsgrundlage ist der Bestandzins einschließlich der vom Bestandnehmer zu tragenden Nebenleistungen wie Betriebskosten; der Satz beträgt ein Prozent. Für die Berechnung ist die Vertragsdauer maßgeblich: Bei unbestimmter Dauer wird ein Vielfaches des Jahreswerts angesetzt, bei bestimmter Dauer der auf die Laufzeit entfallende Wert, begrenzt durch eine gesetzliche Obergrenze. Weitere gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind unter anderem Zessionen, Bürgschaften, außergerichtliche Vergleiche und Dienstbarkeitsverträge.
Die Sätze und Bemessungsgrundlagen unterscheiden sich je nach Geschäftsart. Nicht unter das Gebührengesetz fallen Kaufverträge über Liegenschaften. Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer, die eine eigenständige Bundesabgabe mit eigenen Regeln ist, sowie der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz. Verfahrensrechtlich haben die Vertragsteile die Gebühr grundsätzlich selbst zu berechnen und binnen der gesetzlichen Frist an das Finanzamt abzuführen; ergänzend besteht eine Anzeigepflicht. Bei Vertragserrichtung durch Rechtsanwalt oder Notar übernimmt dieser üblicherweise die Abwicklung.
Wer Fristen versäumt, riskiert eine Erhöhung. Gebührenschuldner sind grundsätzlich beide Vertragsteile zur ungeteilten Hand; wirtschaftlich wird die Gebühr in Geschäftsraummietverträgen häufig dem Mieter überbunden, was vertraglich zu regeln ist. Ein praktischer Hinweis: Die Gebührenpflicht knüpft an die Errichtung einer Urkunde an. Mündlich geschlossene Verträge lösen sie nicht aus – eine Gestaltung, die allerdings mit erheblichen Beweisproblemen verbunden und daher nicht zu empfehlen ist. Auch bestimmte Ersatzbeurkundungen können die Pflicht auslösen.
Da das Gebührengesetz novelliert werden kann, ist bei konkreten Berechnungen der aktuelle Stand zu prüfen. Für Wohnungsmieter ist die praktische Konsequenz einfach: Eine Forderung nach Vergebührung eines Wohnungsmietvertrags ist seit der Befreiung unbegründet. Wird sie dennoch erhoben, lohnt eine Nachfrage – häufig handelt es sich um ein Vertragsmuster, das nicht aktualisiert wurde. Bei Garagen- und Stellplatzverträgen kann die Gebühr dagegen sehr wohl anfallen, sofern sie nicht gemeinsam mit einer befreiten Wohnraummiete vereinbart sind. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.