Steuern

Grundsteuer

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Die Grundsteuer ist eine Gemeindeabgabe auf inländischen Grundbesitz und fällt auch dann an, wenn ein Grundstück leer steht oder nichts abwirft. Berechnet wird sie aus dem Einheitswert, einem veralteten Steuerwert des Finanzamts, einer Messzahl und dem Hebesatz der Gemeinde. Unter dem Mietrechtsgesetz zahlen sie die Mieter über die Betriebskosten.

Ausführlich erklärt

Die Grundsteuer ist eine Gemeindeabgabe, die auf inländischen Grundbesitz erhoben wird. Sie ist eine der wichtigsten eigenen Einnahmequellen der Gemeinden und fällt unabhängig davon an, ob ein Grundstück genutzt wird oder Erträge abwirft. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten. Ausgangspunkt ist der Einheitswert, den das Finanzamt nach den Regeln des Bewertungsgesetzes feststellt.

Auf ihn wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewendet; das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Diesen multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz, den sie im Rahmen der gesetzlichen Obergrenze selbst festlegt. Daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer. Unterschieden wird zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und der Grundsteuer B für das übrige Grundvermögen, also bebaute und unbebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft.

Der zentrale Kritikpunkt am System ist die Bemessungsgrundlage. Für das Grundvermögen beruht der Einheitswert auf einer Hauptfeststellung aus dem Jahr 1973, ergänzt durch pauschale Erhöhungen. Eine allgemeine Neubewertung ist seither nicht erfolgt. Die Werte liegen daher weit unter den heutigen Verkehrswerten und bilden Marktentwicklungen der vergangenen Jahrzehnte nicht ab.

In der Folge ist das Grundsteueraufkommen in Österreich im internationalen Vergleich gering, und die Belastung verteilt sich zwischen Regionen und Objektarten ungleichmäßig. Über eine Reform wird seit Langem diskutiert. Befürworter verweisen auf die veralteten Wertverhältnisse, auf Ungleichbehandlungen und auf die Möglichkeit, Gemeinden eine tragfähigere Einnahmenbasis zu verschaffen. Kritiker warnen vor dem Verwaltungsaufwand einer flächendeckenden Neubewertung und vor Belastungssprüngen für Eigentümer, insbesondere in Regionen mit stark gestiegenen Bodenpreisen.

Eine umfassende Neuregelung wurde mehrfach angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Praktisch relevant ist die Überwälzbarkeit. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zählt die Grundsteuer zu den öffentlichen Abgaben und damit zu den auf Mieter überwälzbaren Betriebskosten. Bei Wohnungseigentum wird sie über die Vorschreibung der Hausverwaltung anteilig verrechnet.

Eigennutzer tragen sie selbst. Vorgeschrieben wird die Steuer von der Gemeinde, üblicherweise in vierteljährlichen Teilbeträgen; bei geringen Beträgen kann eine jährliche Zahlung vorgesehen sein. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich – durch Neubau, Zubau, Abbruch, Umwidmung oder Eigentümerwechsel –, ist eine Fortschreibung des Einheitswerts vorzunehmen; entsprechende Änderungen sind anzuzeigen. Da eine Reform die Berechnung grundlegend verändern könnte, empfiehlt sich bei konkreten Fragen eine aktuelle Auskunft der Gemeinde oder eines Steuerberaters.

Für Käufer ist die Grundsteuer in der laufenden Kostenrechnung zu berücksichtigen. Ihre Höhe lässt sich beim Verkäufer oder bei der Gemeinde erfragen; sie ist im Verhältnis zu anderen Positionen meist gering, gehört aber in eine vollständige Aufstellung der monatlichen Belastung. Bei unbebauten Grundstücken fällt sie ebenfalls an, auch wenn keine Nutzung erfolgt.

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