Recht

Pflegeregress

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Der Pflegeregress erlaubte früher den Zugriff auf das Vermögen von Pflegeheimbewohnern sowie ihrer Angehörigen, Erben und Geschenknehmer. Seit 1. Jänner 2018 ist er für die stationäre Pflege untersagt; eine Immobilie muss dafür nicht mehr vorsorglich übergeben werden. Pension und Pflegegeld werden bis auf einen Taschengeldanteil weiterhin herangezogen.

Ausführlich erklärt

Der Pflegeregress bezeichnete den Zugriff auf das Vermögen von Pflegeheimbewohnern und ihren Angehörigen zur Deckung der Kosten stationärer Pflege. Für viele Eigentümer war er über Jahre der Anlass, eine Immobilie vorzeitig zu übergeben. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 wurde der Zugriff auf das Vermögen von Personen in stationärer Pflege sowie auf jenes ihrer Angehörigen, Erben und Geschenknehmer bundesverfassungsgesetzlich untersagt.

Eine Liegenschaft im Eigentum eines Heimbewohners darf seither nicht mehr zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden; ebenso wenig kann auf zuvor verschenkte Vermögenswerte zurückgegriffen werden. Was weiterhin gilt, ist die Heranziehung des Einkommens. Pensionen und Pflegegeld werden – mit Ausnahme eines Taschengeldanteils und der Sonderzahlungen in bestimmtem Umfang – zur Deckung der Kosten eingesetzt. Die Details sind landesrechtlich geregelt und unterscheiden sich.

Für die Nachfolgeplanung hat die Änderung erhebliche Bedeutung. Übergaben, die allein zur Vermeidung eines künftigen Regresses erfolgten, sind nicht mehr erforderlich. Wer eine Immobilie überträgt, sollte das daher aus anderen Gründen tun – etwa zur Vermeidung einer Erbengemeinschaft, zur Klarheit über die Nachfolge oder aus steuerlichen Überlegungen. Zu bedenken ist, dass eine Übergabe zu Lebzeiten eigene Risiken birgt.

Der Übergeber verliert die Verfügungsmacht; ohne verbüchertes Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht ist die weitere Nutzung nicht gesichert. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Übernehmers kann die Liegenschaft verwertet werden. Und im Verhältnis zu weiteren Kindern ist der Pflichtteil zu bedenken – Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind bei der Berechnung grundsätzlich hinzuzurechnen. Für ambulante Pflege und für andere Sozialleistungen gelten eigene Regelungen; der Verzicht auf den Vermögenszugriff betrifft die stationäre Pflege.

Bei der Sozialhilfe beziehungsweise Mindestsicherung bestehen landesrechtlich unterschiedliche Bestimmungen über Vermögensgrenzen und Ersatzansprüche. Praktisch relevant bleibt die Frage der Finanzierung eines Heimplatzes bei hohem Kostenanteil sowie die Absicherung für den Fall, dass eine Person nicht mehr selbst entscheiden kann. Für Letzteres ist die Vorsorgevollmacht das geeignete Instrument – sie ermöglicht es, selbst zu bestimmen, wer Vermögensangelegenheiten besorgt, und vermeidet ein gerichtliches Erwachsenenschutzverfahren. Weil die Materie teils bundes-, teils landesrechtlich geregelt ist und Änderungen möglich bleiben, empfiehlt sich vor einer Übergabe eine aktuelle rechtliche Beratung.

Auskunft geben Rechtsanwälte, Notare sowie die Sozialabteilungen der Länder. Für Angehörige ist der praktische Kern einfach: Eine Immobilie muss heute nicht mehr übergeben werden, um sie vor dem Zugriff für Pflegekosten zu schützen. Wer dennoch überträgt, sollte das aus überlegten Gründen tun und die eigene Absicherung vertraglich und grundbücherlich regeln – insbesondere ein verbüchertes Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht, weil eine bloß vertragliche Zusage bei einem späteren Verkauf oder in der Zwangsversteigerung verloren geht.

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