Ein Nebenwohnsitz ist jede gemeldete Unterkunft, die nicht Hauptwohnsitz ist; maßgeblich ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Mehrere Bundesländer und Gemeinden heben dafür Abgaben ein. Ob eine Nutzung als Freizeitwohnsitz zulässig ist, sagt die Meldung nicht – das ist vor Abgabe eines Anbots schriftlich bei der Gemeinde zu klären.
Ausführlich erklärt
Ein Nebenwohnsitz ist jede gemeldete Unterkunft, die nicht Hauptwohnsitz ist. Maßgeblich für die Unterscheidung ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen: Wo Arbeitsplatz oder Ausbildungsstätte liegen, wo die Familie lebt, wo soziale Bindungen bestehen. Wer mehrere Wohnsitze hat, muss einen davon als Hauptwohnsitz melden; alle weiteren sind Nebenwohnsitze. Geregelt ist die Meldung im Meldegesetz. An-, Ab- und Ummeldung erfolgen bei der Meldebehörde innerhalb der gesetzlichen Frist, wobei der Unterkunftgeber – Eigentümer oder Hauptmieter – den Meldezettel mitzuunterfertigen hat.
Eine unrichtige Meldung ist strafbar. Typische Konstellationen sind die Wochenendpendlerwohnung am Arbeitsort, die Studierendenwohnung, wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin am Heimatort liegt, sowie Ferienimmobilien. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zum Freizeitwohnsitz. Nicht jeder Nebenwohnsitz ist ein Freizeitwohnsitz: Eine aus beruflichen oder Ausbildungsgründen genutzte Wohnung fällt regelmäßig nicht darunter. Der Freizeitwohnsitz ist ein Begriff des Raumordnungsrechts und knüpft an die Nutzung zu Erholungszwecken an; in vielen Tourismusgemeinden bestehen dafür Genehmigungspflichten, Quoten und weitgehende Neuwidmungsverbote.
Wer eine Immobilie in einer solchen Gemeinde erwirbt, sollte die Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung vorab schriftlich klären – die bloße Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ersetzt diese Prüfung nicht. Wirtschaftlich relevant sind die Zweitwohnsitzabgaben. Mehrere Bundesländer und Gemeinden erheben auf Nebenwohnsitze eine eigene Abgabe, deren Höhe sich häufig nach der Nutzfläche bemisst. Ziel ist ein Ausgleich dafür, dass Nebenwohnsitzer Infrastruktur nutzen, aber im Finanzausgleich nicht berücksichtigt werden – dessen Mittelverteilung knüpft an die Zahl der Hauptwohnsitze an. Die Regelungen unterscheiden sich erheblich und werden laufend angepasst; eine Auskunft der Gemeinde ist daher unerlässlich.
Weitere Anknüpfungen bestehen im Wahlrecht, das grundsätzlich am Hauptwohnsitz ausgeübt wird, bei der Zuständigkeit von Behörden und Gerichten sowie bei Förderungen. In der Wohnbauförderung ist regelmäßig die Begründung des Hauptwohnsitzes Voraussetzung; ein Nebenwohnsitz genügt nicht. Steuerlich ist zu beachten, dass die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer an den Hauptwohnsitz anknüpft. Wer eine Immobilie veräußert, die nur als Nebenwohnsitz genutzt wurde, kann sich darauf nicht berufen. Für Eigentümer mehrerer Objekte lohnt daher eine bewusste Zuordnung.
Sie sollte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, weil Behörden Melde-, Verbrauchs- und Vermietungsdaten abgleichen. Für Vermieter ist relevant, dass die Meldung des Mieters ihre Mitwirkung erfordert: Der Unterkunftgeber hat den Meldezettel mitzuunterfertigen. Eine Verweigerung ohne Grund ist unzulässig; umgekehrt sollte die Meldung dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis entsprechen. Für Käufer in Tourismusregionen bleibt der wichtigste Merksatz: Ein gemeldeter Nebenwohnsitz sagt nichts darüber aus, ob eine Nutzung als Freizeitwohnsitz raumordnungsrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist vor Abgabe eines Anbots schriftlich bei der Gemeinde zu klären; mündliche Zusagen von Verkäufern oder Vermittlern tragen nicht.