Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen sowie Ehegatte oder eingetragener Partner, auch wenn ein Testament sie übergeht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Geld, nicht auf ein Haus. Bei hohem Immobilienwert und geringem sonstigen Vermögen muss eine geerbte Liegenschaft notfalls verkauft oder belastet werden.
Ausführlich erklärt
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn sie in einer letztwilligen Verfügung übergangen wurden. Bei Immobilien im Nachlass ist er regelmäßig der Auslöser von Auseinandersetzungen, weil das Vermögen in einem einzigen, nicht teilbaren Gegenstand gebunden ist. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner. Eltern und weitere Vorfahren sind es nach geltendem Recht nicht mehr.
Die Höhe beträgt die Hälfte dessen, was der Berechtigte nach gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte. Wesentlich ist die Rechtsnatur: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand. Wer eine Liegenschaft erbt, muss den Pflichtteil daher in Geld leisten – was bei einem hohen Immobilienwert und geringem sonstigen Vermögen dazu führen kann, dass die Liegenschaft verkauft oder belastet werden muss, um den Anspruch zu erfüllen. Genau diese Konstellation ist der häufigste Konflikt.
Für die Berechnung ist der Nachlass zu bewerten. Bei Liegenschaften ist der Verkehrswert zum maßgeblichen Zeitpunkt anzusetzen; kommt keine Einigung zustande, wird ein Sachverständiger beigezogen. Weil unterschiedliche Bewertungen zu erheblich abweichenden Ansprüchen führen, ist dieser Schritt häufig strittig. Bedeutsam ist die Hinzurechnung von Schenkungen.
Zuwendungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, sind unter bestimmten Voraussetzungen dem Nachlass hinzuzurechnen: bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bei Schenkungen an sonstige Personen innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist vor dem Tod. Wer eine Immobilie zu Lebzeiten übergibt, kann den Pflichtteil damit also nicht ohne Weiteres umgehen. Ein Fruchtgenuss- oder Wohnungsgebrauchsrecht, das sich der Übergeber vorbehält, kann überdies dazu führen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen dennoch.
Möglich sind ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, der eines Notariatsakts bedarf, eine Anrechnung von Vorempfängen, unter engen Voraussetzungen eine Pflichtteilsminderung sowie – bei entsprechendem Grund – eine Enterbung. Ferner kann die Zahlung des Pflichtteils unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden, um eine Verwertung zu vermeiden. Für Familien mit Immobilienvermögen empfiehlt sich daher, die Nachfolge frühzeitig und offen zu regeln. Eine klare letztwillige Verfügung, gegebenenfalls verbunden mit Verzichtserklärungen und einer Regelung zum Ausgleich, erspart erhebliche Konflikte.
Für Erben einer Liegenschaft ist die praktische Empfehlung, den Pflichtteil früh zu beziffern und die Finanzierung zu klären, bevor Fristen laufen. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung. Zu unterscheiden ist der Pflichtteil vom Erbteil: Wer als Erbe eingesetzt ist, erhält einen Anteil am Nachlass selbst; wer nur pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Geldanspruch gegen die Erben und wird nicht Miteigentümer der Liegenschaft. Diese Unterscheidung ist für die Frage entscheidend, wer über eine geerbte Immobilie verfügen kann.