Recht

Nachbarrecht

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Das Nachbarrecht regelt das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. Lärm, Geruch oder Rauch sind zu dulden, solange sie das ortsübliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen. Vor tiefen Baugruben und Abbrucharbeiten empfiehlt sich dringend, den Zustand der Nachbargebäude vorher zu dokumentieren.

Ausführlich erklärt

Das Nachbarrecht regelt das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. Es findet sich in mehreren Bestimmungen des ABGB, ergänzt durch die Bauordnungen der Länder und Sondergesetze. Der wichtigste Bereich sind die Immissionen: Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen. Sie sind zu dulden, solange sie das ortsübliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei behördlich genehmigten Anlagen besteht statt eines Untersagungsanspruchs ein Ausgleichsanspruch in Geld.

Ein zweiter Bereich betrifft Bewuchs. Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück herüberreichen, dürfen entfernt werden – allerdings fachgerecht, unter möglichster Schonung der Pflanze und unter Beachtung allfälliger Baumschutzbestimmungen der Gemeinde. Früchte, die auf das eigene Grundstück fallen, gehören dem Grundeigentümer. Für den Entzug von Licht und Luft durch Bewuchs besteht eine eigene, eng gefasste Regelung, die eine unzumutbare Beeinträchtigung und eine Abwägung mit dem Interesse am Bewuchs voraussetzt. Ein allgemeines Recht auf Aussicht kennt das Gesetz nicht.

Ein dritter Bereich sind Grabungen und Vertiefungen. Wer auf seinem Grund gräbt, hat dafür zu sorgen, dass der Nachbargrund nicht die erforderliche Stütze verliert. Bei tiefen Baugruben und Abbrucharbeiten ist daher eine Beweissicherung dringend zu empfehlen: Sie dokumentiert den Zustand der Nachbargebäude vor Beginn und ermöglicht später die Zuordnung neu entstandener Risse. Ohne diese Ausgangsaufnahme ist eine Haftung kaum durchsetzbar – und ebenso wenig abwehrbar. Ein vierter Bereich ist die Bauführung.

Für Arbeiten am eigenen Gebäude kann das Betreten des Nachbargrundes erforderlich sein; dafür besteht unter Voraussetzungen ein befristetes Zutrittsrecht gegen Entschädigung. Im Bauverfahren haben Anrainer Parteistellung hinsichtlich bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte, insbesondere Abstände, Gebäudehöhe und Immissionsschutz. Einwendungen müssen sich auf diese Rechte beziehen; allgemeine Bedenken haben kaum Gewicht. Weitere Themen sind Einfriedungen – wem der Zaun gehört, wo er steht, wer die Erhaltung trägt –, Grenzverläufe und Grenzzeichen sowie das Notwegerecht für Grundstücke ohne ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Für die Praxis gilt: Das Gespräch ist fast immer der schnellere Weg als ein Verfahren.

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind langwierig, kostspielig und belasten dauerhaft. Sinnvoll sind eine sachliche Dokumentation, ein schriftliches Ersuchen mit Fristsetzung und – bevor Gerichte angerufen werden – der Versuch einer Mediation, für die viele Gemeinden Anlaufstellen anbieten. Für Käufer gehört die nachbarrechtliche Situation zur Prüfung vor dem Erwerb. Ein Lokalaugenschein zeigt Zaunverläufe, gewachsene Wege über den Grund, grenznahe Bauteile und Bewuchs; ein Gespräch mit Anrainern gibt Aufschluss über bestehende Vereinbarungen und allfällige Konflikte. Ersessene Rechte scheinen im Grundbuch nicht auf und sind nur auf diesem Weg erkennbar – etwa ein über Jahrzehnte genutzter Weg über den Grund.

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