Die Grundstücksgrenze legt fest, wo das eigene Eigentum endet, und ist Bezugspunkt für Abstände beim Bauen. Grenzsteine dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder versetzt werden. Ragt ein Bauteil über die Grenze, droht Rückbau. Weicht der Zaun vom Plan ab, sollte das vor dem Kauf geklärt werden, nicht danach.
Ausführlich erklärt
Die Grundstücksgrenze trennt zwei Grundstücke voneinander und bestimmt damit, wo Eigentum und Verfügungsrecht enden. Sie ist zugleich Bezugsgröße für zahlreiche baurechtliche Vorschriften – Abstandsflächen, Bauwich, Fluchtlinien – und einer der häufigsten Anlässe nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen. Rechtlich ist zu unterscheiden, ob ein Grundstück im Grenzkataster oder im älteren Grundsteuerkataster geführt wird. Im Grenzkataster sind die Grenzen amtlich festgestellt und rechtsverbindlich; eine Veränderung durch Ersitzung ist ausgeschlossen.
Im Grundsteuerkataster dient die Darstellung lediglich der Orientierung – im Streitfall ist der tatsächliche Verlauf durch Vermessung, Urkunden, Naturgrenzen und Zeugen erst zu ermitteln, und eine langjährige abweichende Nutzung kann über Ersitzung zu einer Verschiebung führen. In der Natur werden Grenzen durch Grenzzeichen kenntlich gemacht: Grenzsteine, Marken, Rohre oder Bolzen. Sie dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder versetzt werden. Wer sie bei Bauarbeiten beschädigt, hat ihre Wiederherstellung durch einen befugten Vermesser zu veranlassen.
Vor Aushubarbeiten in Grenznähe empfiehlt sich daher eine Sicherung der Grenzpunkte. Ein häufiger Streitpunkt ist der Überbau: Ein Gebäudeteil, ein Dachvorsprung, eine Stützmauer oder eine Einfriedung ragt über die Grenze. Die Rechtsfolgen hängen davon ab, ob der Überbau redlich oder unredlich erfolgte und ob der Nachbar widersprochen hat. Im Regelfall besteht ein Beseitigungsanspruch, was bei baulichen Anlagen erhebliche Rückbaukosten verursachen kann.
Wer grenznah baut, sollte daher den Verlauf vorher gesichert kennen. Das ABGB regelt außerdem den Umgang mit Bewuchs. Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück herüberreichen, dürfen vom betroffenen Eigentümer entfernt werden – allerdings fachgerecht, unter möglichster Schonung der Pflanze und unter Berücksichtigung allfälliger Baumschutzbestimmungen der Gemeinde. Früchte, die auf das eigene Grundstück fallen, gehören dem Grundeigentümer.
Für Beeinträchtigungen durch Schattenwurf oder Laubfall gelten eigene, eng gefasste Regeln. Bei Einfriedungen ist zu klären, wem der Zaun gehört, wo genau er steht und wer Erhaltung und Kosten trägt. Häufig steht eine Einfriedung nicht exakt auf der Grenze, was über Jahre unbemerkt bleibt und beim Verkauf zum Thema wird. Zur Klärung dient die Grenzverhandlung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, bei der der Verlauf gemeinsam mit den Anrainern festgestellt und protokolliert wird.
Kommt keine Einigung zustande, bleibt der gerichtliche Weg – deutlich langwieriger und teurer als eine einvernehmliche Regelung. Für Käufer empfiehlt sich daher, den Grenzverlauf bereits vor Vertragsabschluss zu prüfen: Katasterplan mit der Örtlichkeit abgleichen, auf Grenzzeichen achten und bei Abweichungen zwischen Zaun und Plan nachfragen. Solche Unstimmigkeiten lassen sich vor dem Kauf klären, danach werden sie zum eigenen Problem. Die Kosten einer Vermessung sind gering im Verhältnis zu den Folgen eines strittigen Grenzverlaufs oder eines Rückbaus.