Möbel, Geräte, Kleidung und persönliche Gegenstände sind über die Haushaltsversicherung typischerweise gegen Feuer, Wasser, Sturm und Einbruch geschützt. Enthalten ist meist auch eine Privathaftpflicht, die für Schäden aufkommt, die man anderen zufügt. Für das Gebäude selbst gilt die Gebäudeversicherung des Eigentümers. Für Mieter ist vor allem dieser Haftpflichtteil wichtig.
Ausführlich erklärt
Die Haushaltsversicherung deckt das bewegliche Inventar einer Wohnung sowie – als praktisch wichtigsten Bestandteil – die Privathaftpflicht der Versicherten. Sie ist von der Gebäudeversicherung zu unterscheiden, die das Gebäude selbst und fest verbundene Bestandteile erfasst. Versichert sind typischerweise Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Bücher und persönliche Gegenstände gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. Einzelne Bereiche unterliegen Entschädigungsgrenzen – etwa Bargeld, Schmuck und Wertgegenstände –, die vor Abschluss zu prüfen sind.
Der Haftpflichtteil deckt Schäden, die Versicherte anderen zufügen. Für Mieter ist das der wichtigste Grund für den Abschluss: Ein Wasserschaden, der von der eigenen Wohnung ausgeht und mehrere darunterliegende Einheiten betrifft, kann erhebliche Beträge erreichen. Ebenso erfasst sind Schäden am gemieteten Objekt selbst, sofern der Vertrag eine entsprechende Deckung vorsieht – dieser Baustein ist nicht in jedem Produkt enthalten und sollte ausdrücklich vereinbart werden. Die Abgrenzung zur Gebäudeversicherung verläuft entlang der Frage, was fest mit dem Gebäude verbunden ist.
Wände, Böden, Fenster, Türen, Sanitärobjekte und fest eingebaute Heizungsteile gehören zum Gebäude; Möbel, freistehende Geräte und persönliche Gegenstände zum Haushalt. Bei Einbauküchen, hochwertigen Bodenbelägen und nachträglich eingebauten Anlagen entstehen im Schadensfall regelmäßig Abgrenzungsfragen – wer solche Investitionen tätigt, sollte vorab klären, welche Versicherung sie erfasst, und die Summe gegebenenfalls anpassen. Nicht in der Grunddeckung enthalten und gesondert zu vereinbaren sind Elementarschäden wie Überschwemmung, Rückstau und Erdrutsch. Ihre Bedeutung hat mit der Zunahme von Starkregenereignissen zugenommen; in gefährdeten Gebieten schränken Versicherer die Deckung ein oder lehnen sie ab.
Für Wohnungseigentümer besteht die Gebäudeversicherung als Gemeinschaftsversicherung, deren Prämie zu den Betriebskosten zählt. Die Haushaltsversicherung ist davon unabhängig selbst abzuschließen. Für Mieter gilt dasselbe: Die Gebäudeversicherung des Vermieters deckt weder das eigene Inventar noch die eigene Haftpflicht. Praktisch relevant sind die Obliegenheiten.
Verträge enthalten Pflichten zum Versperren, zur Beheizung im Winter, zum Absperren der Wasserzufuhr bei längerer Abwesenheit und zur Meldung von Schäden innerhalb bestimmter Fristen. Werden sie verletzt, kürzen Versicherer die Leistung. Anlass zur Überprüfung der Versicherungssumme besteht nach größeren Anschaffungen, nach einem Umzug in eine größere Wohnung und nach längeren Phasen steigender Preise. Eine zu niedrige Summe führt zur anteiligen Kürzung im Schadensfall.
Für Mieter ist die Haushaltsversicherung faktisch unverzichtbar, auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Manche Mietverträge sehen eine Verpflichtung zum Abschluss vor; deren Wirksamkeit hängt von der Ausgestaltung ab. Beim Auszug ist zu bedenken, dass Schäden am Mietgegenstand, die über die normale Abnutzung hinausgehen, vom Mieter zu ersetzen sind – hier greift je nach Vertrag der Haftpflichtteil. Das Übergabeprotokoll mit Fotos ist dabei die entscheidende Grundlage für die Abgrenzung.