Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem eine Leistung verlangt werden kann und zu erbringen ist. Meist ist sie im Vertrag geregelt: Der Kaufpreis wird nicht mit der Unterschrift fällig, sondern erst nach Erfüllung der Bedingungen des Treuhandvertrags. Wird eine Geldschuld nicht rechtzeitig bezahlt, fallen Verzugszinsen und angemessene Mahnspesen an.
Ausführlich erklärt
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger eine Leistung verlangen kann und der Schuldner sie erbringen muss. Der Begriff ist im Immobilienbereich allgegenwärtig – bei Mietzins, Betriebskosten, Kaufpreis, Provision, Kreditraten und Abgaben. Grundsätzlich richtet sich die Fälligkeit nach der Vereinbarung. Fehlt eine solche, ist eine Leistung nach den Regeln des ABGB grundsätzlich sofort zu erbringen, wobei die Umstände und die Natur des Geschäfts zu berücksichtigen sind.
In der Praxis wird die Fälligkeit fast immer vertraglich geregelt, weil davon erhebliche Rechtsfolgen abhängen. Typische Beispiele: Der Mietzins ist üblicherweise im Vorhinein zu einem festgelegten Termin – meist bis zum Fünften des Monats – zu entrichten. Nachzahlungen und Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung werden im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht sofort, sondern zu einem definierten späteren Zinstermin wirksam, damit Mietern Zeit zur Prüfung bleibt. Der Kaufpreis wird beim Immobilienkauf nicht mit Vertragsunterfertigung fällig, sondern nach Erfüllung der im Treuhandvertrag festgelegten Bedingungen.
Die Maklerprovision wird mit dem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kreditraten sind zu den im Tilgungsplan festgelegten Terminen zu leisten. Wird eine fällige Leistung nicht erbracht, tritt Verzug ein. Bei Geldschulden hat der Gläubiger dann Anspruch auf Verzugszinsen; gegenüber Verbrauchern gelten dabei andere Sätze als im unternehmerischen Verkehr.
Hinzu kommen Mahnspesen im angemessenen Ausmaß und – je nach Vertrag – weitere Folgen wie Kündigungsrechte. Im Mietrecht ist qualifizierter Mietzinsrückstand ein Kündigungsgrund, allerdings mit Möglichkeiten zur Nachzahlung; im Kreditrecht kann Terminverlust eintreten, wodurch die gesamte Restschuld sofort fällig wird. Zu unterscheiden ist die Fälligkeit von der Verjährung. Fälligkeit beschreibt, ab wann gefordert werden kann; Verjährung, bis wann.
Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit der Fälligkeit zu laufen. Für die meisten wiederkehrenden Forderungen wie Mietzins gilt eine kürzere Frist, für andere Ansprüche eine längere. Praktisch bedeutsam ist die Formulierung im Vertrag. Empfehlenswert sind eindeutige Fälligkeitstermine, klare Bedingungen bei bedingter Fälligkeit sowie Regelungen dazu, wann eine Zahlung als geleistet gilt – üblicherweise mit Gutschrift auf dem Empfängerkonto, nicht mit Auftragserteilung.
Bei aufschiebend bedingten Zahlungen, etwa im Kaufvertrag, sollte präzise beschrieben sein, welche Nachweise vorliegen müssen und wer deren Vorliegen feststellt. Wer eine Zahlung nicht rechtzeitig leisten kann, fährt am besten damit, das frühzeitig anzusprechen. Eine vereinbarte Stundung ist deutlich günstiger als Verzug. Sie sollte allerdings schriftlich festgehalten werden, weil eine bloß mündliche Zusage im Streitfall selten nachweisbar ist.
Ein Sonderfall ist die bedingte Fälligkeit. Hängt eine Zahlung vom Eintritt eines Ereignisses ab – etwa der Vorlage einer Löschungserklärung oder einer behördlichen Genehmigung –, sollte im Vertrag stehen, wer den Eintritt feststellt und binnen welcher Frist danach zu zahlen ist. Fehlt das, entsteht Streit genau in dem Moment, in dem alle Beteiligten eigentlich abschließen wollen.