Wer eine Rechnung, Miete oder Kreditrate zu spät zahlt, schuldet Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern gilt ein fester gesetzlicher Satz, zwischen Unternehmen ein höherer, variabler. Mahnspesen dürfen nur dazukommen, soweit sie tatsächlich angefallen und angemessen sind. Unterliegt die Wohnung voll dem Mietrechtsgesetz, droht bei anhaltendem Rückstand nach Mahnung die Kündigung.
Ausführlich erklärt
Verzugszinsen sind der gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Ausgleich dafür, dass eine Geldschuld nicht rechtzeitig beglichen wurde. Sie fallen ohne gesonderte Vereinbarung an, sobald Verzug eingetreten ist. Der gesetzliche Zinssatz unterscheidet sich nach der Art des Geschäfts. Bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, gilt ein fester Satz von vier Prozent pro Jahr.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt ein deutlich höherer, variabler Satz, der sich aus einem Aufschlag auf den von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz ergibt und halbjährlich angepasst wird. Vertraglich können abweichende Sätze vereinbart werden; gegenüber Verbrauchern unterliegen sie allerdings der Klauselkontrolle und dürfen nicht gröblich benachteiligend sein. Verzug tritt bei einer kalendermäßig bestimmten Fälligkeit ohne Mahnung ein – ist etwa der Mietzins zum Fünften des Monats fällig, beginnt der Verzug am Folgetag. Ist kein Termin bestimmt, bedarf es einer Mahnung.
Neben den Zinsen können Mahnspesen verlangt werden, allerdings nur in angemessener Höhe und nur, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Pauschalen in unverhältnismäßiger Höhe halten gegenüber Verbrauchern nicht. Im unternehmerischen Verkehr besteht zusätzlich ein Anspruch auf einen pauschalen Betrag für Betreibungskosten. Im Mietrecht sind Verzugszinsen praktisch bedeutsam, weil sie den Rückstand anwachsen lassen.
Wichtiger als die Zinsen ist allerdings die Rechtsfolge des anhaltenden Verzugs: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann wegen qualifizierten Mietzinsrückstands gekündigt werden, wenn trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht gezahlt wird. Der Mieter kann die Kündigung abwenden, wenn er den Rückstand vor Schluss der Verhandlung begleicht und ihn kein grobes Verschulden trifft. Bei Kaufverträgen wird der Verzug mit dem Kaufpreis regelmäßig vertraglich geregelt, häufig verbunden mit einem Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Setzung einer Nachfrist. Bei Bauträgerverträgen sind die Raten an Baufortschritte geknüpft; Verzug kann dort auch auf Seiten des Bauträgers eintreten, etwa bei Terminüberschreitung.
Bei Betriebskostennachzahlungen und bei Beiträgen zur Eigentümergemeinschaft gelten dieselben Grundsätze. Bei Wohnungseigentum kommt hinzu, dass für rückständige Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorzugspfandrecht der Gemeinschaft entstehen kann. Bei Krediten führt Verzug neben Zinsen zu Rücklastschriftspesen und kann als Zahlungsstörung erfasst werden, was die Bonitätsbeurteilung beeinträchtigt. Bei anhaltendem Verzug droht Terminverlust, wodurch die gesamte Restschuld sofort fällig wird.
Für Betroffene gilt: Frühzeitiges Gespräch und eine Ratenvereinbarung sind fast immer günstiger als das Auflaufenlassen eines Rückstands. Gläubiger sind an einer Lösung meist ebenso interessiert, weil ein Verfahren Zeit und Kosten verursacht und die Einbringlichkeit ungewiss bleibt. Für Gläubiger empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, dann qualifizierte Mahnung mit Hinweis auf die Folgen, erst danach rechtliche Schritte. Jede Stufe ist zu dokumentieren, weil sie im Verfahren nachzuweisen ist.