Mit einer Selbstauskunft geben Wohnungsinteressenten Angaben zu Person, Beruf und Einkommen bekannt. Erlaubt ist nur, was für die Entscheidung nötig ist. Fragen nach Familienplanung, Gesundheit, Religion, Herkunft oder Vorstrafen müssen nicht beantwortet werden. Unterlagen abgelehnter Bewerber sind zu löschen, Ausweiskopien nicht zu verlangen.
Ausführlich erklärt
Die Selbstauskunft ist ein Formular, mit dem Mietinteressenten Angaben zu ihrer Person und wirtschaftlichen Situation machen. Vermieter nutzen sie zur Auswahl; für Interessenten ist sie ein üblicher Schritt im Bewerbungsprozess. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Datenschutzrecht. Der Grundsatz lautet: Erhoben werden dürfen nur jene Daten, die für die Entscheidung tatsächlich erforderlich sind.
Zulässig sind daher Name und Kontaktdaten, die Zahl der einziehenden Personen, Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und zum Einkommen sowie – mit Zustimmung – eine Bonitätsauskunft. Üblich und zulässig ist ferner die Vorlage von Einkommensnachweisen der letzten Monate, bei Selbstständigen von Jahresabschlüssen. Unzulässig sind dagegen Fragen, die keinen Bezug zur Zahlungsfähigkeit oder zur ordnungsgemäßen Nutzung haben. Dazu zählen Fragen nach Familienplanung und Schwangerschaft, nach Gesundheitszustand und Behinderung, nach Religions- und Parteizugehörigkeit, nach der ethnischen Herkunft, nach sexueller Orientierung sowie nach Vorstrafen.
Ebenso unzulässig ist die Frage nach dem Grund des Auszugs aus der bisherigen Wohnung oder nach Kontodaten in der Bewerbungsphase. Wird eine unzulässige Frage gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden; eine unrichtige Antwort auf eine unzulässige Frage berechtigt den Vermieter nicht zur Anfechtung des Vertrags. Umgekehrt kann eine bewusst falsche Angabe zu einer zulässigen Frage – etwa ein erfundenes Einkommen – erhebliche Folgen haben. Datenschutzrechtlich sind mehrere Punkte zu beachten.
Die Unterlagen abgelehnter Bewerber sind zu löschen und nicht auf Vorrat zu behalten. Kopien von Ausweisdokumenten sind in der Bewerbungsphase nicht erforderlich und sollten nicht verlangt werden. Und eine Bonitätsauskunft setzt eine informierte Zustimmung voraus; die abgefragte Stelle sowie der Zweck sind zu nennen. Ein eigenes Thema ist das Gleichbehandlungsrecht.
Eine Ablehnung aufgrund ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung ist unzulässig und kann Ansprüche begründen. Für Vermieter empfiehlt sich daher, die Auswahlentscheidung an nachvollziehbaren, sachlichen Kriterien auszurichten – im Wesentlichen an der Zahlungsfähigkeit und an der Eignung der Wohnung für die Zahl der einziehenden Personen. Für Interessenten ist die Selbstauskunft zugleich eine Chance: Eine vollständige, gut aufbereitete Bewerbungsmappe mit Einkommensnachweisen und – sofern vorhanden – einer Bestätigung des bisherigen Vermieters über die ordnungsgemäße Zahlung verbessert die Position erheblich, besonders in angespannten Märkten. Was Vermieter nicht verlangen sollten, ist eine Zahlung für die Bearbeitung einer Bewerbung oder für die Besichtigung; solche Forderungen sind unzulässig.
Für Vermieter empfiehlt sich, die Unterlagen abgelehnter Bewerber unverzüglich zu löschen und die Auswahlkriterien vorab festzulegen. Das erleichtert die Entscheidung und schützt vor dem Vorwurf der Ungleichbehandlung. Sachliche Kriterien sind die Zahlungsfähigkeit und die Eignung der Wohnung für die Zahl der einziehenden Personen.