Mieten

Tierhaltung

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Kleintiere wie Zierfische, Ziervögel oder Hamster darf ein Mietvertrag in der Regel nicht verbieten – sie gehören zum üblichen Gebrauch. Bei Hunden und Katzen ist eine Zustimmungspflicht des Vermieters zulässig, willkürlich verweigern darf er sie aber nicht. Stört die Tierhaltung Nachbarn erheblich, kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Ausführlich erklärt

Ob in einer Mietwohnung Tiere gehalten werden dürfen, richtet sich in erster Linie nach dem Mietvertrag – wobei nicht jede Klausel wirksam ist. Für Kleintiere gilt ein weitgehend gesicherter Grundsatz: Ihre Haltung ist Teil des üblichen Gebrauchs und kann nicht wirksam untersagt werden. Erfasst sind Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und von denen typischerweise keine Beeinträchtigung ausgeht – Zierfische, Ziervögel, Hamster, Meerschweinchen. Ein Verbot solcher Tiere ist gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam.

Anders liegt es bei Hunden und Katzen. Hier ist eine vertragliche Regelung grundsätzlich möglich. Ein ausnahmsloses, absolutes Verbot ohne jede Möglichkeit der Einzelfallprüfung wird allerdings kritisch beurteilt; verbreitet und wirksam sind dagegen Klauseln, die die Haltung an die Zustimmung des Vermieters binden. Diese Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden – maßgeblich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Mieters und den Belangen von Vermieter und Hausgemeinschaft.

Wesentlich ist, dass auch eine erteilte Erlaubnis nicht schrankenlos wirkt. Geht von der Tierhaltung eine erhebliche Beeinträchtigung aus – anhaltender Lärm, Geruch, Verunreinigung allgemeiner Teile, Gefährdung anderer Bewohner –, kann die Zustimmung widerrufen werden; im Extremfall kommt ein Kündigungsgrund wegen unleidlichen Verhaltens in Betracht. Für Schäden an der Wohnung haftet der Mieter; normale Abnutzung ist davon zu unterscheiden. Bei Assistenz- und Blindenführhunden ist die Haltung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu untersagen.

Im Wohnungseigentum stellt sich die Frage anders. Ein Wohnungseigentümer darf sein Objekt grundsätzlich nach eigenem Ermessen nutzen; die Hausordnung kann jedoch Regelungen zu allgemeinen Teilen treffen – etwa eine Leinenpflicht im Stiegenhaus und im Hof oder ein Verbot der Verrichtung im Hofbereich. Ein generelles Haltungsverbot im eigenen Objekt lässt sich über die Hausordnung dagegen nicht wirksam anordnen; es bedürfte einer entsprechenden Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Nachbarrechtlich gelten die allgemeinen Grundsätze: Einwirkungen sind zu dulden, soweit sie das ortsübliche Maß nicht überschreiten und die Benützung nicht wesentlich beeinträchtigen.

Anhaltendes nächtliches Bellen überschreitet dieses Maß regelmäßig. Für die Praxis empfiehlt sich, die Frage vor Vertragsabschluss offen anzusprechen und eine allfällige Zustimmung schriftlich festzuhalten – samt Angabe von Art und Zahl der Tiere. Das schafft für beide Seiten Klarheit und vermeidet, dass eine geduldete Haltung später zum Streitpunkt wird. Beratung bieten Mietervereinigung und Arbeiterkammer.

Für Vermieter empfiehlt sich, im Übergabeprotokoll den Zustand von Böden, Türen und Fensterbänken sorgfältig festzuhalten. Bei Rückgabe entscheidet der Vergleich mit diesem Protokoll darüber, was normale Abnutzung und was ein zu vertretender Schaden ist – eine Unterscheidung, die ohne Fotos kaum zu führen ist. Kratzspuren an Türen und Böden sind der typische Streitpunkt.

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