Mit einer Einzugsermächtigung erlaubt man, dass fällige Beträge direkt vom eigenen Konto abgebucht werden – etwa Miete, Betriebskosten oder Kreditraten. Das spart das Denken an Zahlungstermine. Abbuchungen lassen sich innerhalb von acht Wochen zurückholen. Ein Widerruf beendet nur die Abbuchung, nicht die Pflicht zu zahlen.
Ausführlich erklärt
Die Einzugsermächtigung ist die Zustimmung des Zahlungspflichtigen, dass ein Zahlungsempfänger fällige Beträge selbst von dessen Konto abbuchen darf. Im europäischen Zahlungsverkehr wird sie heute als SEPA-Lastschriftmandat geführt. Im Immobilienbereich wird sie vor allem für Miete und Betriebskosten, für die Vorschreibungen der Hausverwaltung bei Eigentumswohnungen sowie für Kreditraten verwendet. Das Mandat wird schriftlich oder in gleichwertiger elektronischer Form erteilt und enthält Angaben zum Zahlungsempfänger, dessen Gläubiger-Identifikationsnummer, eine Mandatsreferenz sowie die IBAN des Zahlers. Der Empfänger muss die Abbuchung vorab ankündigen; bei wiederkehrenden Zahlungen gleicher Höhe genügt eine einmalige Vorabinformation, etwa im Mietvertrag oder in der Jahresvorschreibung.
Der praktische Nutzen liegt auf beiden Seiten. Für Mieter und Wohnungseigentümer entfällt die Notwendigkeit, an Zahlungstermine zu denken; Mahnspesen und Verzugszinsen wegen Vergesslichkeit werden vermieden. Für Vermieter und Hausverwaltungen verbessert sich die Zahlungsdisziplin, und der Verwaltungsaufwand sinkt spürbar. Wichtig sind die Schutzmechanismen. Bei einer autorisierten Lastschrift kann der Zahler innerhalb von acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen die Rückerstattung verlangen.
Wurde gar kein gültiges Mandat erteilt, verlängert sich diese Frist erheblich. Damit ist das Verfahren für den Zahler vergleichsweise sicher – vorausgesetzt, die Kontobewegungen werden regelmäßig kontrolliert. Das Mandat kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf beendet allerdings nur die Einzugsberechtigung, nicht die Zahlungspflicht selbst. Wer die Ermächtigung zurückzieht, muss die Beträge weiterhin fristgerecht überweisen; andernfalls gerät er in Verzug.
Ebenso wenig ersetzt eine Rückbuchung eine berechtigte Beanstandung – wer etwa mit einer Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden ist, sollte diese formal beanstanden, statt bloß Lastschriften zurückzubuchen. Rechtlich darf ein Vermieter die Erteilung einer Einzugsermächtigung im Regelfall nicht erzwingen. Zulässig ist es, sie anzubieten und ihre Vorteile darzustellen; eine Vertragsklausel, die Mieter zwingend darauf festlegt, ist gegenüber Verbrauchern problematisch. Ebenso ist bei Mietzinserhöhungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln zu beachten, dass die geänderte Höhe rechtzeitig anzukündigen ist. Für die Praxis empfiehlt sich, das Mandat samt Mandatsreferenz aufzubewahren, Abbuchungen mit den Vorschreibungen abzugleichen und bei einem Wohnungswechsel das Mandat aktiv zu widerrufen.
Nicht selten laufen Abbuchungen nach Vertragsende weiter, weil niemand den Auftrag beendet hat – die Rückholung ist dann zwar möglich, aber unnötig aufwendig. Bei Kreditraten gelten dieselben Grundsätze, allerdings mit einem wichtigen Zusatz: Eine gescheiterte Abbuchung wegen mangelnder Deckung führt nicht nur zu Rücklastschriftspesen, sondern kann als Zahlungsstörung erfasst werden und die Bonitätsbeurteilung beeinträchtigen. Wer absehbar Liquiditätsprobleme hat, sollte daher frühzeitig mit der Bank sprechen, statt eine Abbuchung platzen zu lassen. Hausverwaltungen setzen das Verfahren heute standardmäßig ein, weil es den Zahlungsverkehr bei vielen Einheiten erheblich vereinfacht. Für Eigentümer ist dabei zu beachten, dass Vorschreibungen jährlich angepasst werden und die abgebuchten Beträge daher variieren können.