Finanzieren

Bürgschaft

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Wer bürgt, verspricht der Bank, für den Kredit eines anderen einzustehen – oft Eltern für ihre Kinder. Verlangt wird meist die strengste Form, bei der die Bank sich sofort an den Bürgen wenden kann. Eine Bürgschaft erfasst das gesamte Vermögen; sie sollte betraglich und zeitlich begrenzt sein.

Ausführlich erklärt

Eine Bürgschaft ist die Verpflichtung, für die Schuld eines anderen einzustehen. Bei Immobilienfinanzierungen wird sie verlangt, wenn die Bonität oder die Sicherheiten des Kreditnehmers allein nicht ausreichen – häufig treten Eltern für ihre Kinder ein. Zu unterscheiden sind mehrere Formen. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt und erfolglos gemahnt wurde.

Bei der Ausfallsbürgschaft haftet er erst, wenn die Uneinbringlichkeit feststeht – etwa nach erfolgloser Verwertung der Sicherheiten. Und beim Bürgen und Zahler haftet er unmittelbar neben dem Hauptschuldner; die Bank kann sich unmittelbar an ihn wenden. In der Praxis verlangen Banken regelmäßig die letzte, für den Bürgen ungünstigste Form. Davon zu unterscheiden ist der Mitschuldner beziehungsweise Mitkreditnehmer.

Dieser haftet nicht für eine fremde, sondern für eine eigene Schuld – er ist Vertragspartner des Kredits. Wer als Mitschuldner unterschreibt, hat dieselbe Stellung wie der andere Kreditnehmer, unabhängig davon, wem die Immobilie gehört und wer sie nutzt. Diese Konstruktion ist verbreitet und wird häufig unterschätzt. Rechtlich bestehen für Verbraucher Schutzbestimmungen.

Das Konsumentenschutzgesetz verpflichtet den Gläubiger, den Bürgen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu informieren, wenn erkennbar ist, dass dieser seinen Verpflichtungen voraussichtlich nicht nachkommen wird. Verletzt die Bank diese Pflicht, kann die Haftung entfallen. Bedeutsam ist ferner das richterliche Mäßigungsrecht. Steht die Verpflichtung in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Bürgen, kann sie gemäßigt oder ganz aufgehoben werden.

Die Rechtsprechung hat dazu Kriterien entwickelt: das Verhältnis zwischen Haftungsbetrag und Einkommen beziehungsweise Vermögen des Bürgen, ein allfälliges eigenes Interesse an der Kreditaufnahme, das Alter und die Erwerbsaussichten sowie die Frage, ob die Bank die emotionale Verbundenheit ausgenutzt hat. Diese Grundsätze wurden vor allem für sogenannte Angehörigenbürgschaften entwickelt. Praktisch bedeutet das dennoch nicht, dass eine Bürgschaft folgenlos bliebe. Wer unterschreibt, sollte davon ausgehen, tatsächlich in Anspruch genommen werden zu können, und die eigene Haushaltsrechnung entsprechend prüfen.

Eine Bürgschaft belastet zudem die eigene Kreditwürdigkeit – eine spätere eigene Finanzierung wird dadurch erschwert. Zu klären sind vor Unterfertigung Höhe und Dauer der Haftung, ob sie betragsmäßig begrenzt ist, welche Informationsrechte bestehen und wann sie endet. Eine unbefristete, unbegrenzte Haftung sollte nicht übernommen werden. Eine Alternative zur persönlichen Haftung ist die Bestellung einer Sicherheit auf einer eigenen Liegenschaft.

Wirtschaftlich ist die Wirkung ähnlich, das Risiko bleibt aber auf das Objekt beschränkt – während eine Bürgschaft das gesamte Vermögen erfasst. Vor Unterfertigung empfiehlt sich unabhängige Beratung; Anlaufstellen sind Arbeiterkammer und Verein für Konsumenteninformation, die entsprechende Verträge prüfen und die Folgen einordnen.

Verwandte Begriffe

Kreditsicherheit Kredit Bonität Haushaltsrechnung Hypothek Kaution