Ein Parkplatz ist eine oberirdische, meist unüberdachte Abstellfläche, anders als Garage oder Tiefgarage. Er kann eine eigene Einheit sein, sofern er klar abgegrenzt ist, fix zu einer Wohnung gehören oder nur zur Nutzung zugewiesen werden. Der Wert hängt stark davon ab, wie knapp Stellplätze in der Umgebung sind.
Ausführlich erklärt
Als Parkplatz bezeichnet man eine oberirdische, meist unüberdachte Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen. Er unterscheidet sich damit vom Garagenplatz, der baulich umschlossen ist, und vom Tiefgaragenplatz, der unterirdisch liegt. Rechtlich kann ein Parkplatz unterschiedlich zugeordnet sein. Als selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt ist er nur zulässig, wenn er deutlich abgegrenzt ist – etwa durch Markierung und eindeutige Zuordnung im Nutzwertgutachten; er hat dann einen eigenen Mindestanteil und ist grundsätzlich unabhängig von der Wohnung veräußerbar.
Häufiger ist die Zuordnung als Zubehör-Wohnungseigentum, wodurch er untrennbar mit einer Wohnung verbunden ist. Am schwächsten ist ein Sondernutzungsrecht oder eine bloße Benützungsregelung der Eigentümergemeinschaft. Welche Variante vorliegt, ergibt sich aus Grundbuch, Nutzwertgutachten und Wohnungseigentumsvertrag und sollte vor dem Kauf geprüft werden. Bautechnisch sind mehrere Punkte relevant.
Oberflächenparkplätze versiegeln Fläche, weshalb Bebauungsbestimmungen häufig Vorgaben zur Ausführung machen – etwa wasserdurchlässige Beläge, Begrünung oder Beschattung durch Bäume. Für die Entwässerung ist die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers zu klären; Gemeinden verlangen zunehmend Versickerung oder Rückhaltung am eigenen Grundstück. Bei Anlagen mit größerer Stellplatzzahl kommen Anforderungen an Beleuchtung, Fluchtwege und Zufahrten hinzu. Zunehmend bedeutsam ist die Ladeinfrastruktur.
Die Nachrüstung von Ladepunkten wurde rechtlich erleichtert, erfordert aber die Prüfung der verfügbaren Anschlussleistung, ein Lastmanagementkonzept bei mehreren Ladepunkten, die Abstimmung mit dem Netzbetreiber und im Wohnungseigentum die Befassung der Gemeinschaft, weil allgemeine Teile betroffen sind. Wirtschaftlich hängt der Wert vor allem von der Parkraumsituation im Umfeld ab. In Gebieten mit Kurzparkzonen, Anrainerparken oder allgemeiner Knappheit erzielen Stellplätze deutliche Aufschläge; in Randlagen mit ausreichend öffentlichem Parkraum ist der Wert gering. Für Wohnungen in dicht bebauten Lagen ist ein zugeordneter Stellplatz ein spürbarer Vermarktungsvorteil.
Als Anlageobjekt kommen gewerbliche Parkflächen und Parkgaragen in Betracht. Sie zeichnen sich durch geringen Verwaltungsaufwand und langlebige Substanz aus, hängen aber stark vom Standort und von der Verkehrspolitik ab: Ausweitungen der Parkraumbewirtschaftung, Fußgängerzonen und veränderte Mobilitätsmuster wirken unmittelbar auf die Auslastung. Die Drittverwendungsfähigkeit ist begrenzt, weil sich Parkflächen nur mit erheblichem Aufwand anders nutzen lassen. Steuerlich ist zu beachten, dass die Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen umsatzsteuerlich anders behandelt wird als die Wohnraumvermietung – eine Frage, die bei gemeinsamer Vermietung mit einer Wohnung mit dem Steuerberater zu klären ist.
Für Wohnhausanlagen ist schließlich die Zahl der Stellplätze im Verhältnis zu den Wohnungen ein praktischer Faktor. Reicht sie nicht aus, entstehen dauerhafte Konflikte um Besucherparkplätze und um die Nutzung von Zufahrten – ein Punkt, der bei Besichtigungen leicht übersehen wird. Ein Besuch am Abend, wenn die meisten Bewohner zu Hause sind, gibt darüber besseren Aufschluss als eine Besichtigung am Vormittag.