Energie

Gasheizung

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Verbreitet ist die Gasheizung vor allem als Etagentherme in Wohnungen und als Zentralanlage in Mehrparteienhäusern. Im Neubau ist der Einbau überall untersagt, im Bestand gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regeln. Regelmäßige Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist Pflicht, und beim Verkauf drückt eine Gasheizung zunehmend den Preis.

Ausführlich erklärt

Die Gasheizung ist im österreichischen Gebäudebestand weit verbreitet, insbesondere als Etagentherme in Wohnungen und als Zentralanlage in Mehrparteienhäusern. Ihre Bedeutung geht zurück, weil der Ausstieg aus fossilen Energieträgern politisch und rechtlich vorangetrieben wird. Rechtlich bestehen in allen Bundesländern Einbauverbote für fossile Heizsysteme im Neubau. Für den Bestand unterscheiden sich die Regelungen erheblich – teils bestehen Beschränkungen für den Austausch alter Anlagen durch neue Gasgeräte, teils Fristen für einzelne Konstellationen.

Die Materie ist Landessache und wurde mehrfach geändert; vor einer Entscheidung ist daher der aktuelle Stand im jeweiligen Bundesland zu erheben. Technisch dominieren Brennwertgeräte, die die im Abgas enthaltene Kondensationswärme nutzen und dadurch deutlich effizienter arbeiten als ältere Konstanttemperatur- oder Niedertemperaturkessel. Ein Austausch eines Altgeräts gegen ein Brennwertgerät senkt den Verbrauch spürbar, ändert aber nichts am Energieträger. Betrieblich bestehen Pflichten.

Feuerungsanlagen unterliegen wiederkehrenden Überprüfungen und der Kehrpflicht; zuständig ist der Rauchfangkehrer, dessen Befunde aufzubewahren sind. Hinzu kommt die regelmäßige Wartung durch einen Fachbetrieb, die auch versicherungsrechtlich relevant ist. Eine österreichische Besonderheit ist die Etagentherme. Sie versorgt eine einzelne Wohnung und steht damit zwischen den Zuständigkeiten.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes trifft die Erhaltung mitvermieteter Heizthermen den Vermieter – eine Klarstellung, die für Mieter erhebliche Kosten vermeidet. Im Wohnungseigentum ist die Zuordnung anhand des Wohnungseigentumsvertrags und der gesetzlichen Regelung zu klären. Wirtschaftlich hängen die Betriebskosten vom Gaspreis ab, der stark schwankt, sowie von der Kohlendioxidbepreisung, die fossile Energieträger verteuert. Über die Nutzungsdauer betrachtet ist mit steigenden Kosten zu rechnen.

Marktseitig wirkt eine Gasheizung zunehmend wertmindernd. Sie führt zu ungünstigeren Werten im Energieausweis als erneuerbare Systeme und signalisiert Käufern einen absehbaren Investitionsbedarf. Bei vermieteten Objekten drücken hohe Heizkosten zudem die erzielbare Miete. Für den Umstieg kommen dieselben Optionen in Betracht wie bei jedem Heizungstausch: Fernwärme, sofern ein Anschluss besteht oder herstellbar ist, Wärmepumpe bei geeigneten Heizflächen und gedämmter Hülle oder Pelletheizung bei ausreichendem Lagerraum.

Bei Etagenthermen in Mehrparteienhäusern ist häufig eine gemeinschaftliche Lösung – etwa der Umstieg auf eine Zentralanlage oder Fernwärme – wirtschaftlicher als der Tausch einzelner Geräte; sie erfordert allerdings einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft und erhebliche Leitungsarbeiten. Förderungen für den Ersatz fossiler Systeme bestehen von Bund und Ländern; sie sind vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Für Käufer eines Objekts mit Gasheizung gilt: Baujahr und Typ der Anlage, die letzten Prüfbefunde und die tatsächlichen Verbrauchswerte der vergangenen Jahre sind zu erfragen. Ein absehbarer Systemwechsel ist eine bezifferbare Position in der Preisverhandlung – bei Etagenthermen zusätzlich die Frage, ob eine gemeinschaftliche Lösung geplant ist.

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