Kehren und Prüfen von Rauchfängen und Feuerungsanlagen ist Aufgabe des Rauchfangkehrers, samt Messung der Abgaswerte und Kontrolle, ob genügend Verbrennungsluft nachströmt. Seine Befunde gehören aufbewahrt und zu den Verkaufsunterlagen. Beim Heizungstausch ist er früh einzubinden. Die Gebühren zählen im Mietrecht zu den Betriebskosten.
Ausführlich erklärt
Der Rauchfangkehrer – regional auch Schornsteinfeger genannt – nimmt die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerungsanlagen und Abgasanlagen vor. Die Rechtsgrundlagen sind Landessache und finden sich in den Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzen sowie in den Bauordnungen. Zu den Aufgaben zählen die regelmäßige Kehrung von Rauchfängen und Verbindungsstücken, die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen einschließlich Messung der Abgaswerte, die Überprüfung der Abgasführung auf Dichtheit und Zug, die Beurteilung der Verbrennungsluftversorgung sowie die Ausstellung von Befunden. Hinzu kommen die Begutachtung vor Inbetriebnahme neuer Anlagen und die Beurteilung im Zuge von Bauverfahren.
Die Intervalle richten sich nach Art und Leistung der Anlage sowie nach dem Brennstoff und unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Festbrennstoffanlagen werden häufiger gekehrt als Gasanlagen; für Anlagen bestimmter Leistungsklassen bestehen eigene Überprüfungsrhythmen. Praktisch bedeutsam ist die Verbrennungsluftversorgung. Moderne, dichte Gebäudehüllen und Dunstabzugshauben können dazu führen, dass raumluftabhängige Geräte nicht ausreichend Luft erhalten – mit der Gefahr, dass Abgase in den Raum gelangen.
Die Beurteilung dieser Situation gehört zu den Aufgaben und ist bei Sanierungen der Gebäudehülle besonders relevant: Wer Fenster tauscht und die Hülle abdichtet, sollte die Feuerstätte mitbedenken. Ein Kohlenmonoxidmelder ist als ergänzende Vorsorge sinnvoll. Er ist nicht vorgeschrieben, im Verhältnis zum Nutzen aber sehr günstig. Kostenseitig zählen die Kehr- und Überprüfungsgebühren im Mietrecht zu den Betriebskosten und sind damit überwälzbar.
Die Tarife sind in mehreren Bundesländern behördlich geregelt; die Zuständigkeit war traditionell gebietsweise vergeben, wurde aber liberalisiert – ein Wechsel des Betriebs ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zuständigkeitsfragen entstehen regelmäßig bei Etagenthermen. Die Erhaltung der Anlage selbst und die Behebung festgestellter Mängel sind vom Kehrentgelt zu unterscheiden: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes trifft die Erhaltung mitvermieteter Heizthermen den Vermieter. Im Wohnungseigentum ergibt sich die Zuordnung aus dem Wohnungseigentumsvertrag und der gesetzlichen Regelung.
Für Eigentümer sind die Befunde aufzubewahren. Sie sind Nachweis der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, versicherungsrechtlich relevant und beim Verkauf Teil der Unterlagen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, kann die Behörde einschreiten; im Schadensfall wirkt die Untätigkeit haftungsrechtlich. Für Käufer sind die Befunde der letzten Jahre ein einfacher Prüfpunkt: Sie zeigen Zustand und Alter der Anlage sowie allfällige offene Beanstandungen.
Fehlen sie vollständig, ist das ein Hinweis auf vernachlässigte Bewirtschaftung. Beim Heizungstausch ist der Rauchfangkehrer frühzeitig einzubinden: Ob ein bestehender Rauchfang für ein neues Gerät geeignet ist, ob er saniert werden muss oder ob er bei einem Umstieg auf ein System ohne Verbrennung stillgelegt werden kann, beeinflusst Planung und Kosten erheblich.