Ökostrom stammt aus Wasser, Wind, Sonne oder Biomasse; nachgewiesen wird die Herkunft über Zertifikate. Für Immobilien zählt vor allem die eigene Photovoltaikanlage – sie lohnt sich umso mehr, je mehr Strom im Haus selbst verbraucht wird. Bei Eigentumswohnungen braucht eine Dachanlage einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
Ausführlich erklärt
Ökostrom bezeichnet elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen – Wasserkraft, Windkraft, Photovoltaik, Biomasse. Weil Strom im Netz physikalisch nicht unterscheidbar ist, erfolgt der Nachweis über Herkunftsnachweise: Für jede erzeugte Menge wird ein Zertifikat ausgestellt, das der Lieferant entwertet, wenn er die Menge als Ökostrom verkauft. Österreichische Lieferanten sind verpflichtet, die Zusammensetzung ihres Strommixes auszuweisen. Für Immobilien ist vor allem die Eigenerzeugung von Bedeutung.
Eine Photovoltaikanlage am eigenen Dach senkt die Strombezugskosten, wobei der wirtschaftliche Nutzen maßgeblich vom Eigenverbrauchsanteil abhängt: Selbst genutzter Strom ersetzt teuren Netzbezug, während für eingespeiste Überschüsse deutlich weniger vergütet wird. Der Eigenverbrauch lässt sich durch eine Wärmepumpe, einen Warmwasserspeicher, eine Ladestation für Elektrofahrzeuge oder einen Batteriespeicher erhöhen – wobei Letzterer die Rechnung nicht in jedem Fall verbessert. Bei Mehrparteienhäusern bestehen zwei Modelle, die in den vergangenen Jahren geschaffen wurden. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage erlaubt es, den auf einem Gebäude erzeugten Strom auf mehrere Nutzungsobjekte desselben Hauses aufzuteilen.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gehen darüber hinaus und ermöglichen die Beteiligung mehrerer Gebäude beziehungsweise Teilnehmer über die Grundstücksgrenze hinweg. Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz samt den elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen. Im Wohnungseigentum sind mehrere Ebenen zu beachten. Eine Anlage auf dem Dach betrifft allgemeine Teile der Liegenschaft, weshalb ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist.
Zu klären sind ferner die Statik, die Abdichtung des Dachs, die Versicherung, die Wartung sowie die Frage, wie Erträge und Kosten verteilt werden. Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur wurden die rechtlichen Voraussetzungen erleichtert; ein Lastmanagementkonzept und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber bleiben dennoch erforderlich. Mietrechtlich ist zu beachten, dass die Kosten des Allgemeinstroms zu den überwälzbaren Betriebskosten zählen, während die Errichtung einer Erzeugungsanlage Verbesserungsaufwand darstellt und nicht über die laufenden Betriebskosten abgerechnet werden kann. Förderungen bestehen von Bund, Ländern und teils Gemeinden, insbesondere für Photovoltaik, Speicher und den Ersatz fossiler Heizsysteme.
Sie sind vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Für Käufer und Mieter ist eine vorhandene Anlage ein Vorteil, sofern Errichtung, Wartung und Ertragsverteilung geregelt sind. Zu erfragen sind Baujahr, Leistung, bisherige Erträge, Vertragsgrundlagen und ob ein Speicher vorhanden ist. Ebenso relevant ist, wie lange die vertraglichen Bindungen laufen und welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen.
Energetisch betrachtet ist die sinnvolle Reihenfolge, zuerst den Bedarf zu senken und danach die Erzeugung auszubauen. Eine Photovoltaikanlage auf einem schlecht gedämmten Gebäude mit ineffizientem Heizsystem verbessert die Bilanz weniger als dieselbe Investition in Hülle und Haustechnik. Für Mieter ist zu beachten, dass die Wahl des Stromlieferanten grundsätzlich frei ist. Der Netzbetreiber bleibt derselbe, der Energielieferant kann gewechselt werden.