Das Heizkostenabrechnungsgesetz, kurz HeizKG, legt fest, wie die Kosten einer gemeinsamen Wärme- und Warmwasserversorgung auf die Wohnungen und Geschäftsräume aufzuteilen sind: teils nach gemessenem Verbrauch, teils nach Fläche. Es regelt auch Zähler, Ablesung, die Frist für die Abrechnung und das Einsichtsrecht. Reparaturen an der Anlage gehören nicht dazu.
Ausführlich erklärt
Das Heizkostenabrechnungsgesetz, kurz HeizKG, regelt die Aufteilung der Kosten einer gemeinschaftlichen Wärmeversorgung auf die einzelnen Nutzungsobjekte eines Gebäudes. Sein Ziel ist es, Verbrauch sichtbar zu machen und dadurch einen Anreiz zum sparsamen Umgang mit Energie zu schaffen. Anwendbar ist das Gesetz, wenn mehrere Nutzungsobjekte gemeinsam über eine zentrale Anlage mit Wärme oder Warmwasser versorgt werden und die Voraussetzungen für eine getrennte Verbrauchserfassung vorliegen. Erfasst sind damit Zentralheizungen, Fernwärmeanschlüsse und vergleichbare Systeme in Mehrparteienhäusern.
Nicht erfasst sind Objekte mit individueller Wärmeerzeugung – etwa Etagenheizungen oder Gasthermen in der einzelnen Wohnung –, weil dort ohnehin jeder Nutzer direkt mit dem Energieversorger abrechnet. Kernstück ist die Kombination zweier Aufteilungsmaßstäbe. Ein Anteil der Kosten wird nach dem individuell gemessenen Verbrauch verrechnet, ein Anteil nach der beheizbaren Fläche. Der flächenabhängige Teil trägt dem Umstand Rechnung, dass Wärme zwischen den Objekten wandert, dass Leitungen Verluste verursachen und dass Lage und Geschoß den Bedarf stark beeinflussen.
Das Gesetz gibt dafür Bandbreiten vor; die konkrete Aufteilung ist einzuhalten und in der Abrechnung nachvollziehbar darzustellen. Zu den Pflichten der Abrechnungsstelle – meist der Hausverwaltung oder eines beauftragten Messdienstleisters – zählen die Ausstattung mit geeigneten Erfassungsgeräten, deren Wartung und Eichung, die jährliche Ablesung, die Legung der Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist sowie die Gewährung von Einsicht in die zugrunde liegenden Unterlagen. Wärmeabnehmer haben Anspruch auf Information über ihren Verbrauch; mit der Verbreitung fernauslesbarer Geräte sind unterjährige Verbrauchsinformationen möglich geworden. Praktisch bedeutsam sind die Abgrenzungsfragen.
Zu den nach dem HeizKG abzurechnenden Kosten zählen der Energiebezug sowie die Kosten des Betriebs, der Wartung, der Ablesung und der Abrechnung. Nicht dazu gehören Erhaltungs- und Erneuerungsaufwendungen an der Anlage – diese sind Erhaltungsaufwand des Vermieters beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft und über die Rücklage zu finanzieren. Wird ein Contractingmodell eingesetzt, ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Bestandteile der Contractingrate überwälzbar sind; Investitionsanteile sind es regelmäßig nicht. Bei Streitigkeiten über die Abrechnung ist zunächst die Hausverwaltung zu befassen.
Bleibt das erfolglos, steht ein Überprüfungsverfahren offen – in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle dort, sonst beim Bezirksgericht. Für Eigentümergemeinschaften empfiehlt sich, den Vertrag mit dem Messdienstleister regelmäßig zu prüfen. Kosten und Leistungsumfang unterscheiden sich zwischen Anbietern spürbar. Auch die Frage, ob fernauslesbare Geräte eingesetzt werden, sollte behandelt werden – sie ersparen Ablesetermine in der Wohnung und ermöglichen unterjährige Verbrauchsinformationen.
Für Wohnungseigentümer ist zu beachten, dass die Erneuerung der Erfassungsgeräte selbst Erhaltungsaufwand darstellt und aus der Rücklage zu finanzieren ist, nicht über die laufende Heizkostenabrechnung. Diese Abgrenzung wird in der Praxis häufig verwechselt und lohnt eine Prüfung der Abrechnungspositionen.