Bauen

ÖNORM

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

ÖNORMEN sind technische Regelwerke von Austrian Standards; sie beschreiben anerkannte Regeln für Planung, Ausführung, Prüfung und Bewertung. Gesetze sind sie nicht: Verbindlich werden sie, wenn Bauordnungen, Verordnungen oder Richtlinien darauf verweisen oder wenn sie im Werkvertrag vereinbart werden. Auch ohne Vereinbarung gelten sie Gerichten und Sachverständigen als Maßstab.

Ausführlich erklärt

ÖNORMEN sind technische Regelwerke, die von Austrian Standards herausgegeben werden. Sie beschreiben anerkannte Regeln für Planung, Ausführung, Prüfung und Bewertung und werden von Fachleuten in Normungsgremien erarbeitet. Rechtlich sind sie keine Gesetze. Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig – verbindlich werden sie auf zwei Wegen.

Erstens durch Verweis: Bauordnungen, Verordnungen und Richtlinien nehmen häufig auf bestimmte Normen Bezug und machen sie dadurch zu geltendem Recht. Zweitens durch Vereinbarung: Werden sie im Werkvertrag als Vertragsbestandteil erklärt, sind sie für die Parteien bindend. Darüber hinaus gelten sie als Ausdruck des Standes der Technik und dienen Gerichten und Sachverständigen als Beurteilungsmaßstab – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Im Immobilienbereich sind mehrere Normen von praktischer Bedeutung.

Die ÖNORM B 2110 regelt die vertraglichen Bestimmungen für Bauleistungen und ist die Grundlage für Übernahme, Mängelrügen, Rücklässe und Fristen; sie wird in nahezu jedem größeren Bauvertrag vereinbart. Die ÖNORM B 1800 definiert die Flächenermittlung im Hochbau und ist maßgeblich für Brutto- und Nettogeschossfläche. Die ÖNORM B 1801 regelt die Kostenermittlung und gliedert sie in Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Die ÖNORM B 1802 betrifft die Liegenschaftsbewertung und ergänzt das Liegenschaftsbewertungsgesetz.

Und die ÖNORM B 1300 beschreibt die wiederkehrende Objektsicherheitsprüfung für Wohngebäude – ein Regelwerk, das für Hausverwaltungen praktisch bedeutsam geworden ist. Gerade diese letztgenannte Norm verdient Aufmerksamkeit. Sie sieht eine regelmäßige, dokumentierte Begehung eines Gebäudes zur Feststellung offensichtlicher Gefahrenquellen vor – von losen Fassadenteilen über schadhafte Geländer bis zu rutschigen Belägen und Stolperstellen. Sie ist nicht verpflichtend vorgeschrieben, dient aber der Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.

Wer sie einhält und dokumentiert, verbessert seine Position erheblich, wenn es zu einem Unfall kommt. Für Bauherren empfiehlt sich, im Werkvertrag ausdrücklich festzulegen, welche Normen gelten sollen. Ohne Vereinbarung ist im Streitfall zu klären, welcher Standard geschuldet war – ein vermeidbarer Unsicherheitsfaktor. Zu beachten ist, dass Normen laufend überarbeitet werden.

Maßgeblich ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Fassung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei älteren Gebäuden gilt umgekehrt: Sie wurden nach den damals geltenden Regeln errichtet, und eine spätere Verschärfung macht sie nicht mangelhaft. Normen sind kostenpflichtig zu beziehen; Bibliotheken und Interessenvertretungen bieten teils Zugang. Für private Bauherren ist die praktische Konsequenz überschaubar: Sie müssen die Normen nicht selbst kennen, sollten aber im Vertrag festhalten, dass nach dem Stand der Technik und nach den einschlägigen ÖNORMEN auszuführen ist.

Damit ist im Streitfall ein objektiver Maßstab vereinbart, an dem sich die geschuldete Qualität messen lässt. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist erst zu klären, welcher Standard geschuldet war.

Verwandte Begriffe

Stand der Technik Bauabnahme Gewährleistung Bruttogeschossfläche Grobkostenschätzung Immobilienbewertung