Einmalig fällt die Anschlussgebühr an, wenn eine Liegenschaft an Kanal, Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme angeschlossen wird. Ihre Höhe legen Gemeinde oder Netzbetreiber fest; sie unterscheidet sich stark. Dazu kommen die Leitungen am eigenen Grundstück. Vor dem Grundstückskauf sollte geklärt sein, ob noch Vorschreibungen offen sind.
Ausführlich erklärt
Die Anschlussgebühr ist ein einmaliges Entgelt, das für die Herstellung des Anschlusses einer Liegenschaft an ein Versorgungs- oder Entsorgungsnetz zu entrichten ist. Betroffen sind typischerweise Kanal, Trinkwasser, Strom, Erdgas und Fernwärme. Sie ist von den laufenden Verbrauchs- und Benützungsgebühren strikt zu unterscheiden und stellt einen der wesentlichen Kostenblöcke bei der Aufschließung eines Grundstücks dar. Für Kanal und Wasser handelt es sich um Gemeindeabgaben.
Die Höhe wird durch Verordnung des Gemeinderats festgelegt und unterscheidet sich innerhalb Österreichs erheblich. Als Bemessungsgrundlage dienen je nach Landesgesetz die Grundstücksfläche, die Bruttogeschoßfläche, die Bebauungsdichte oder die Anzahl der Wohneinheiten. Wird später zugebaut, aufgestockt oder ein Dachgeschoß ausgebaut, kann eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden – ein Punkt, der bei Sanierungs- und Erweiterungsprojekten regelmäßig übersehen wird. Vielfach wird gemeinsam mit der Anschlussgebühr auch die Aufschließungsabgabe für die Verkehrserschließung vorgeschrieben.
Bei Strom, Gas und Fernwärme sind die Netzbetreiber beziehungsweise Energieversorger zuständig. Hier setzt sich der Betrag typischerweise aus einem Netzbereitstellungsentgelt, einem Netzzutrittsentgelt und den Kosten der konkreten Anschlussleitung zusammen. Die Höhe hängt von der beantragten Anschlussleistung und der Entfernung zum bestehenden Netz ab. Bei abgelegenen Grundstücken kann allein die Herstellung der Zuleitung erhebliche Beträge verursachen, weshalb eine unverbindliche Kostenauskunft beim Netzbetreiber vor dem Grundstückskauf sinnvoll ist.
Zu unterscheiden ist zwischen der Gebühr für den Anschluss an das öffentliche Netz und den Kosten der Hausanschlussleitung auf dem eigenen Grundstück. Letztere umfassen Grabungsarbeiten, Rohre, Kabel, Schächte, Hauseinführungen und die Wiederherstellung der Oberflächen und fallen zusätzlich an. In Summe entsteht so ein Kostenblock, der bei einem Einfamilienhausprojekt leicht einen fünfstelligen Betrag erreicht. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer beziehungsweise der Bauwerber.
Beim Kauf eines Baugrundstücks sollte daher im Kaufvertrag geklärt werden, ob die Aufschließung bereits vollständig bezahlt ist oder ob offene Vorschreibungen auf den Käufer zukommen. Die Formulierung „aufgeschlossen" in einem Inserat ist dafür kein ausreichender Nachweis – belastbar ist nur eine schriftliche Auskunft der Gemeinde und des Netzbetreibers. Steuerlich sind Anschlussgebühren dem Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand zuzurechnen und damit nicht sofort absetzbar, sondern über die Abschreibung zu verteilen, sofern die Immobilie zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Die laufenden Benützungs- und Verbrauchsgebühren zählen dagegen bei vermieteten Objekten zu den Betriebskosten und sind auf die Mieter überwälzbar.
Diese Abgrenzung sollte bereits bei der Belegablage berücksichtigt werden, um spätere Korrekturen zu vermeiden. Ein Hinweis für Projektkalkulationen: Anschlussgebühren fallen früh im Projektverlauf an, oft vor Baubeginn und damit lange vor jedem Ertrag. Sie sind daher nicht nur eine Kosten-, sondern auch eine Liquiditätsfrage und sollten im Finanzierungsplan mit dem richtigen Zeitpunkt hinterlegt werden.