Beim Notariatsakt beurkundet ein Notar den gesamten Inhalt einer Erklärung samt Belehrung, nicht bloß die Unterschrift. Vorgeschrieben ist er in bestimmten gesetzlichen Fällen, etwa bei einer Schenkung ohne sofortige Übergabe; fehlt er dort, ist das Geschäft nichtig. Für die Eintragung eines Kaufvertrags im Grundbuch genügt die Beglaubigung.
Ausführlich erklärt
Der Notariatsakt ist eine besonders qualifizierte Urkunde, die von einem Notar errichtet und beurkundet wird. Er ist mehr als eine Beglaubigung: Während diese lediglich die Echtheit einer Unterschrift bestätigt, beurkundet der Notariatsakt den gesamten Inhalt der Erklärung samt Belehrung der Beteiligten. Erforderlich ist er in gesetzlich bestimmten Fällen. Im privaten Bereich betrifft das vor allem die Schenkung ohne wirkliche Übergabe: Wird etwas versprochen, aber nicht sofort übergeben, bedarf das Versprechen des Notariatsakts.
Bei Liegenschaften ist das praktisch bedeutsam, weil eine Übergabe im Sinne einer körperlichen Übertragung nicht möglich ist – Schenkungsverträge über Immobilien werden daher regelmäßig als Notariatsakt errichtet. Weiters erfasst sind Ehepakte, bestimmte Verträge zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie Rechtsgeschäfte von Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst lesen oder schreiben können. Im Gesellschaftsrecht bedürfen unter anderem der Gesellschaftsvertrag einer GmbH und die Abtretung von GmbH-Anteilen dieser Form. Die Rechtsfolge eines Formverstoßes ist streng: Fehlt der erforderliche Notariatsakt, ist das Geschäft nichtig.
Es entfaltet keine Wirkung und kann nicht durchgesetzt werden. Eine nachträgliche Heilung ist nur eingeschränkt möglich, etwa wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Beim Ablauf verliest der Notar die Urkunde, belehrt die Beteiligten über Inhalt und Rechtsfolgen und nimmt die Unterschriften in seiner Gegenwart auf. Die Urkunde bleibt in seiner Verwahrung; die Parteien erhalten Ausfertigungen.
Diese Form bietet erhöhte Beweiskraft: Ein Notariatsakt begründet vollen Beweis über die beurkundeten Erklärungen und kann unter bestimmten Voraussetzungen als Exekutionstitel dienen. Nicht erforderlich ist ein Notariatsakt für den gewöhnlichen Immobilienkaufvertrag. Dieser kann formfrei geschlossen werden; für die grundbücherliche Durchführung genügt eine Urkunde mit beglaubigter Unterschrift des Verkäufers und einer Aufsandungserklärung. In der Praxis wird der Vertrag dennoch stets schriftlich von einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet.
Kostenseitig richtet sich das Entgelt nach dem Notariatstarifgesetz und bemisst sich überwiegend nach dem Wert des Geschäfts. Ein Notariatsakt ist entsprechend teurer als eine bloße Beglaubigung. Für die Praxis empfiehlt sich, bei Übergaben innerhalb der Familie frühzeitig zu klären, welche Form erforderlich ist. Wird ein Übergabevertrag als gemischte Schenkung gestaltet oder ein Wohnrecht vorbehalten, hängt die Formfrage von der konkreten Ausgestaltung ab – ein Punkt, der ohne fachliche Begleitung leicht übersehen wird und zur Unwirksamkeit führen kann.
Für die Abgrenzung ist der praktische Merksatz: Beglaubigung betrifft die Unterschrift, Notariatsakt den Inhalt. Für die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrags genügt die Beglaubigung; für Schenkungen ohne wirkliche Übergabe und die weiteren gesetzlich genannten Fälle ist der Notariatsakt zwingend. Wer unsicher ist, sollte das vor Vertragsabschluss klären – eine nachträgliche Sanierung des Formmangels ist nur eingeschränkt möglich.