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Grundbuchsgebühr

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Für Eintragungen im Grundbuch verlangt das Gericht Gebühren: 1,1 Prozent vom Kaufpreis für das Eigentumsrecht und 1,2 Prozent vom besicherten Betrag für das Pfandrecht der Bank, dazu eine Pauschale je Antrag. Innerhalb der Familie gilt eine günstigere Grundlage. Üblicherweise zahlt sie der Käufer, meist aus Eigenmitteln.

Ausführlich erklärt

Als Grundbuchsgebühren bezeichnet man die Gerichtsgebühren, die im Zusammenhang mit dem Grundbuch anfallen. Rechtsgrundlage ist das Gerichtsgebührengesetz. Sie sind von der Grunderwerbsteuer zu unterscheiden, die eine Bundesabgabe ist und eigenen Regeln folgt; beim Immobilienkauf fallen beide nebeneinander an. Der bedeutendste Posten ist die Eintragungsgebühr. Für die Einverleibung des Eigentumsrechts beträgt sie 1,1 Prozent der Bemessungsgrundlage, für die Einverleibung eines Pfandrechts 1,2 Prozent des besicherten Betrags.

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert des einzutragenden Rechts, beim Kauf also üblicherweise der Kaufpreis samt übernommener Lasten. Für Übertragungen innerhalb des begünstigten Familienkreises sieht das Gesetz eine begünstigte Bemessungsgrundlage vor, die deutlich unter dem Verkehrswert liegt und im Gesuch geltend gemacht werden muss. Hinzu kommt die Eingabengebühr, eine Pauschale für die elektronische Einbringung eines Grundbuchsgesuchs. Sie fällt unabhängig vom Wert an und wird je Gesuch verrechnet. Weitere Gebühren betreffen einzelne Eintragungsarten.

Anmerkungen wie eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung, Vormerkungen sowie Löschungen sind jeweils gebührenpflichtig, wenn auch in deutlich geringerem Umfang als die Eintragungsgebühr. Auch die Abfrage von Auszügen und Urkunden ist kostenpflichtig, hier bewegen sich die Beträge im niedrigen einstelligen Bereich je Abfrage. Bei einem typischen Wohnungskauf mit Finanzierung fallen daher mehrere Positionen zusammen: die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht, die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht der Bank, die Eingabengebühr, gegebenenfalls die Gebühr für eine Rangordnung sowie die Kosten für Auszüge. In Summe ist das ein spürbarer Betrag, der praktisch nie mitfinanziert wird und aus Eigenmitteln aufzubringen ist. Getragen werden die Gebühren üblicherweise vom Käufer, weil er von der Eintragung profitiert.

Der Verkäufer trägt in der Regel die Kosten der Lastenfreistellung, also insbesondere der Löschung seiner Pfandrechte. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und sollten im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Fällig werden die Gebühren mit Einbringung des Grundbuchsgesuchs; in der Praxis übernimmt der Vertragserrichter die Abwicklung. Wird ein Gesuch wegen eines Formfehlers abgewiesen, ist es samt Gebühren neu einzubringen – ein Grund mehr, die Durchführung berufsmäßigen Vertretern zu überlassen. Steuerlich ist die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht den Anschaffungsnebenkosten zuzurechnen, jene für das Pfandrecht den Finanzierungskosten.

Bei vermieteten Objekten wirkt sich diese Unterscheidung auf die Absetzbarkeit aus. Die Honorarnote des Vertragserrichters sollte die Positionen daher getrennt ausweisen, damit die spätere Zuordnung ohne Rekonstruktion möglich ist. Da Gebührensätze durch Novellen angepasst werden können, empfiehlt sich vor einer Transaktion die Bestätigung des aktuellen Stands durch den Vertragserrichter. Ein Hinweis zur Löschung: Ist ein Kredit vollständig getilgt, bleibt das Pfandrecht eingetragen, bis es aufgrund einer Löschungserklärung der Bank gelöscht wird. Auch dafür fällt eine Gebühr an – manche Eigentümer belassen die Eintragung daher bewusst, um die Rangstelle für eine künftige Finanzierung zu nutzen.

Verwandte Begriffe

Eintragungsgebühr Kaufnebenkosten Grundbuch Einverleibung Pfandrecht Grunderwerbsteuer