Kaufen

Angeld

ca. 2 Min. Lesezeit Stand: 03.09.2026 Immobilien-Glossar Österreich
Kurz erklärt

Mit einem Angeld bekräftigt der Käufer bei Vertragsabschluss den Kauf. Klappt alles, wird es auf den Kaufpreis angerechnet. Scheitert der Vertrag durch sein Verschulden, behält es der Verkäufer; scheitert er am Verkäufer, muss dieser das Doppelte zurückzahlen. Ohne Verschulden fließt es zurück. Am besten über ein Treuhandkonto abwickeln.

Ausführlich erklärt

Das Angeld ist ein Geldbetrag, den eine Vertragspartei bei Vertragsabschluss der anderen übergibt, um den Abschluss zu bekräftigen und zugleich für den Fall der Nichterfüllung eine Sicherheit zu schaffen. Geregelt ist es in § 908 ABGB. Im Immobiliengeschäft begegnet es vor allem bei Kaufanboten, Vorverträgen und bei Reservierungen, wobei die Bezeichnung im Alltag oft ungenau verwendet wird. Die gesetzliche Rechtsfolge ist klar strukturiert. Wird der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, ist das Angeld auf die geschuldete Leistung anzurechnen – der Käufer zahlt also nur noch die Differenz zum Kaufpreis.

Scheitert die Erfüllung hingegen aus Verschulden desjenigen, der das Angeld gegeben hat, darf es die andere Seite behalten. Liegt das Verschulden bei dem, der das Angeld empfangen hat, muss er den doppelten Betrag zurückstellen. Scheitert der Vertrag ohne Verschulden einer Seite, ist das Angeld zurückzugeben. Zu unterscheiden ist das Angeld von drei ähnlichen Begriffen. Die Anzahlung ist eine bloße Teilzahlung auf den Kaufpreis ohne die beschriebene Straffunktion; scheitert der Vertrag, ist sie zurückzuzahlen.

Das Reugeld nach § 909 ABGB ist der Preis für ein vereinbartes Rücktrittsrecht: Wer zahlt, darf sich vom Vertrag lösen, ohne dass ihn ein Verschuldensvorwurf trifft. Das Pönale schließlich ist eine Vertragsstrafe für einen bestimmten Pflichtverstoß, etwa Terminüberschreitung. Welche Rechtsnatur eine Zahlung tatsächlich hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern vom Parteiwillen und vom Vertragstext. Eine unpräzise Formulierung führt regelmäßig zu Streit. Praktisch relevant ist außerdem die Mäßigungsmöglichkeit.

Ein übermäßig hohes Angeld kann vom Gericht herabgesetzt werden, wobei Wert des Geschäfts, Verschuldensgrad und wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Üblich sind im Immobilienbereich Beträge im niedrigen einstelligen Prozentbereich des Kaufpreises. Für Käufer ist Vorsicht geboten, wenn ein Angeld verlangt wird, bevor die Finanzierung gesichert ist. Kommt der Kredit nicht zustande, kann das je nach Vertragsgestaltung als Verschulden des Käufers gewertet werden – mit dem Ergebnis, dass der Betrag verfällt. Deshalb sollte das Anbot einen Finanzierungsvorbehalt enthalten und ausdrücklich klarstellen, dass bei Nichteintritt dieser Bedingung das Angeld rückzuerstatten ist.

Für Verkäufer und Makler gilt: Ein Angeld sollte niemals in bar und möglichst nicht auf ein privates Konto fließen, sondern auf ein Treuhand- oder Anderkonto. Das schützt beide Seiten und macht die Rückabwicklung im Streitfall unkompliziert. Reservierungsvereinbarungen, bei denen ein Betrag für die bloße Zurückhaltung eines Objekts kassiert wird, sind gegenüber Verbrauchern zudem rechtlich heikel und sollten nur mit sauberer vertraglicher Grundlage verwendet werden. Im Vertragstext empfiehlt sich daher eine ausdrückliche Klarstellung: ob die Zahlung Angeld, Reugeld oder bloße Anzahlung sein soll, unter welchen Voraussetzungen sie verfällt oder zurückzustellen ist, wer sie verwahrt und wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung angerechnet wird. Vier Sätze im Vertrag ersparen hier erfahrungsgemäß langwierige Auseinandersetzungen.

Verwandte Begriffe

Anbot Reugeld Kaufvertrag Vorvertrag Anderkonto Pönale