In einer Energiegemeinschaft nutzen mehrere Haushalte gemeinsam selbst erzeugten Strom, statt Überschüsse günstig ins Netz einzuspeisen. Einfachste Form ist eine Photovoltaikanlage am Dach, deren Ertrag nach vereinbartem Schlüssel auf die Teilnehmer aufgeteilt wird. Nötig sind intelligente Zähler, im Wohnungseigentum außerdem ein Beschluss der Gemeinschaft.
Ausführlich erklärt
Energiegemeinschaften ermöglichen es, erzeugten Strom gemeinsam zu nutzen, statt Überschüsse zu geringen Vergütungen ins Netz einzuspeisen. Rechtsgrundlage ist das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz gemeinsam mit dem Elektrizitätsrecht. Zu unterscheiden sind mehrere Formen. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist die einfachste: Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrparteienhauses versorgt mehrere Nutzungsobjekte innerhalb derselben Liegenschaft.
Der erzeugte Strom wird nach einem vereinbarten Schlüssel – statisch nach festen Anteilen oder dynamisch nach tatsächlichem Verbrauch – auf die Teilnehmer aufgeteilt; nur der Überschuss geht ins Netz. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft geht darüber hinaus und verbindet Teilnehmer über mehrere Liegenschaften hinweg, sofern sie im Bereich desselben Netzabschnitts liegen. Sie muss auf erneuerbaren Quellen beruhen, ist an eine Rechtsform gebunden und darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Für die Nutzung des öffentlichen Netzes gelten reduzierte Netzentgelte und Befreiungen von einzelnen Abgaben – genau darin liegt der wirtschaftliche Vorteil.
Die Bürgerenergiegemeinschaft ist geografisch weniger beschränkt, erhält dafür aber keine reduzierten Netzentgelte und ist nicht auf erneuerbare Quellen begrenzt. Technische Voraussetzung ist in allen Fällen die Ausstattung mit intelligenten Messgeräten, weil die Aufteilung auf Viertelstundenwerten beruht. Die Abwicklung der Datenübermittlung erfolgt über den Netzbetreiber; für die interne Abrechnung bestehen Dienstleister und Plattformen. Im Wohnungseigentum ist die Errichtung einer Anlage auf dem Dach beschlusspflichtig, weil allgemeine Teile betroffen sind.
Zu regeln sind Finanzierung, Aufteilungsschlüssel, Behandlung von Eigentümerwechseln, Versicherung, Wartung und der Umgang mit Teilnehmern, die später beitreten oder ausscheiden wollen. Eine schriftliche Vereinbarung ist unerlässlich; Musterverträge sind über die Koordinationsstellen der Länder verfügbar. Wirtschaftlich hängt der Vorteil vom Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch ab. Je besser beide zeitlich zusammenpassen, desto höher der gemeinsam genutzte Anteil.
Verbraucher, die tagsüber laufen – Wärmepumpe, Warmwasserbereitung, Ladestationen –, verbessern die Rechnung deutlich; ein Speicher kann ergänzend wirken, sollte aber gegen die einfacheren Maßnahmen abgewogen werden. Für Mieter in einem Gebäude mit gemeinschaftlicher Erzeugungsanlage ist die Teilnahme freiwillig; sie ersetzt nicht den Liefervertrag, sondern deckt einen Teil des Bedarfs. Der Reststrom wird weiterhin vom gewählten Lieferanten bezogen. Beratung und Förderungen bestehen von Bund und Ländern; Anlaufstellen sind die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften und die Energieberatungsstellen der Länder.
Für Wohnungseigentümer ist die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage der naheliegende Einstieg, weil sie ohne eigene Rechtsform auskommt und innerhalb der bestehenden Gemeinschaft umgesetzt werden kann. Erforderlich sind ein Beschluss, eine Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel und die technische Abwicklung über den Netzbetreiber. Zu bedenken ist der Umgang mit Wechseln: Zieht ein Teilnehmer aus oder wird eine Wohnung verkauft, ist die Nachfolge zu regeln. Eine Vereinbarung, die das von vornherein vorsieht, erspart spätere Diskussionen.