Eine Ladestation (Wallbox) am Stellplatz lädt Elektroautos. In Tiefgaragen reicht der Hausanschluss oft nicht für viele Autos gleichzeitig; ein Lastmanagement verteilt die Leistung. Günstiger ist eine gemeinsame Zuleitung für alle Stellplätze. Im Mietverhältnis muss der Vermieter zustimmen; im Wohnungseigentum gilt das Schweigen der übrigen Eigentümer nach Verständigung als Zustimmung.
Ausführlich erklärt
Eine Ladestation – häufig als Wallbox bezeichnet – dient dem Laden von Elektrofahrzeugen am Stellplatz. Die Nachrüstung im Bestand ist die praktisch häufigste Fragestellung, insbesondere in Tiefgaragen von Mehrparteienhäusern. Technisch ist die verfügbare Anschlussleistung die zentrale Größe. Ein bestehender Hausanschluss ist auf den bisherigen Bedarf ausgelegt; laden mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, kann er an seine Grenze stoßen. Die Lösung ist ein Lastmanagement, das die verfügbare Leistung dynamisch auf die aktiven Ladepunkte verteilt.
Weil Fahrzeuge über Nacht stehen, genügt in der Praxis eine moderate Ladeleistung je Punkt – die Vorstellung, jede Station müsse voll ausgelastet werden können, führt zu unnötig teuren Lösungen. Sinnvoll ist daher, nicht Einzelanlagen nachzurüsten, sondern eine gemeinsame Infrastruktur zu planen: eine Zuleitung zur Garage, ein Verteiler mit Lastmanagement und die Vorbereitung sämtlicher Stellplätze. Die spätere Ergänzung einzelner Ladepunkte ist dann einfach; werden dagegen nacheinander Einzellösungen errichtet, entsteht ein unkoordiniertes System, das die Kapazität rasch erschöpft. Rechtlich wurde die Nachrüstung im Wohnungseigentum erleichtert. Die Errichtung einer Ladestation an einem zugeordneten Stellplatz zählt zu jenen Änderungen, für die eine vereinfachte Zustimmung vorgesehen ist: Die übrigen Wohnungseigentümer sind zu verständigen, und ihr Schweigen innerhalb der gesetzlichen Frist gilt als Zustimmung.
Betroffen sind dennoch allgemeine Teile – Zuleitung, Verteiler, Wanddurchbrüche –, weshalb eine Abstimmung mit Verwaltung und Gemeinschaft in jedem Fall sinnvoll ist. Im Mietverhältnis bedarf die Montage der Zustimmung des Vermieters; dabei sollte gleich geregelt werden, ob bei Vertragsende ein Rückbau geschuldet ist. Praktisch zu klären sind ferner die Abrechnung – jede Station benötigt eine eigene Messung, damit der Strom dem Nutzer zugeordnet werden kann –, die Abstimmung mit dem Netzbetreiber, der die Anmeldung verlangt, sowie brandschutztechnische Anforderungen in Tiefgaragen. Eine Verbindung mit einer Photovoltaikanlage liegt nahe: Das Fahrzeug ist ein flexibler Verbraucher, der Überschussstrom aufnehmen kann und damit den Eigenverbrauch erhöht. Voraussetzung ist eine Steuerung, die den Ladevorgang an die Erzeugung anpasst.
Für Käufer eines Stellplatzes oder einer Wohnung mit Stellplatz ist die Frage vor dem Kauf zu klären: Besteht bereits eine Infrastruktur, ist Anschlussleistung verfügbar, und wurde ein Beschluss über eine Gesamtlösung gefasst? In älteren Anlagen ohne Reserven ist die Nachrüstung deutlich aufwendiger. Förderungen bestehen von Bund und Ländern, teils gesondert für Gemeinschaftsanlagen; sie sind vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Für Eigentümergemeinschaften empfiehlt sich, das Thema aktiv anzugehen, bevor einzelne Eigentümer eigene Lösungen errichten. Ein gemeinsames Konzept ist günstiger, technisch besser und vermeidet spätere Konflikte über die Verteilung der verfügbaren Leistung.
Die Vorbereitung sämtlicher Stellplätze kostet bei gemeinsamer Errichtung nur einen Bruchteil der späteren Einzelnachrüstung.