Ein Ast ragt über den Zaun, schrammt bei Wind am Dach entlang oder hängt so tief, dass ein Teil des Gartens kaum noch zu gebrauchen ist. Da liegt der Griff zur Säge nahe. Rechtlich hängt in Österreich aber einiges davon ab, wo der Stamm steht, wie weit Sie schneiden, ob der Baum geschützt ist und ob vom Überhang eine konkrete Gefahr ausgeht.
Für den Normalfall ist § 422 ABGB recht eindeutig. Wem ein Grundstück gehört, der darf Äste, die in dessen Luftraum ragen, selbst abschneiden. Beliebig eingreifen darf man mit diesem sogenannten Überhangsrecht trotzdem nicht. Geschnitten werden muss fachgerecht, die Pflanze ist möglichst zu schonen, und andere Schutzvorschriften gelten weiter.
Zuerst klären: Wem gehört der Baum?
Wo die Wurzeln verlaufen oder auf welche Seite die Krone wächst, spielt dafür keine Rolle. Nach § 421 ABGB kommt es grundsätzlich darauf an, auf welchem Grundstück der Stamm aus dem Boden tritt. Steht der Stamm ganz auf dem Nachbargrundstück, gehört der Baum der Nachbarin oder dem Nachbarn. Das gilt auch dann, wenn Äste und Wurzeln über Ihre Grundstücksgrenze reichen.
Läuft die Grenze dagegen durch den Stamm, ist es ein Grenzbaum, und der steht im Miteigentum. Fällen darf ihn dann niemand ohne das Einverständnis der anderen Seite. Auch eine Seite der Krone sollten Sie nicht stark zurücknehmen, ohne sich vorher abzustimmen. Ist schon unklar, wo die Grenze genau verläuft, muss das vor dem Schnitt geklärt werden. Ein Zaun, eine Hecke oder eine gedachte Linie zwischen zwei Grenzsteinen beweist das nicht in jedem Fall verlässlich.
Als Mieterin oder Mieter sollten Sie das Überhangsrecht nicht ausüben, ohne das mit der vermietenden Person abzusprechen. Geht es um allgemeine Teile einer Wohnungseigentumsanlage, ist die Hausverwaltung beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft der richtige erste Kontakt. § 422 ABGB spricht vom Eigentümer. Wer eigenmächtig zur Säge greift, kann sich deshalb neue Probleme einhandeln, auch wenn der Ast wirklich stört.
Was Sie selbst abschneiden dürfen
Grundsätzlich reicht das Selbsthilferecht bis zur Grundstücksgrenze. Den Teil eines Astes, der über Ihrem Grund hängt, dürfen Sie entfernen oder anderweitig benützen. Laut der offiziellen österreichischen Behördeninformation darf man auch Obst von einem überhängenden Ast pflücken.
Auf dem Nachbargrundstück arbeiten dürfen Sie ohne Zustimmung aber nicht. Betreten Sie es nicht, klettern Sie nicht auf den Baum, lehnen Sie keine Leiter an den Baum und schneiden Sie nicht jenseits der Grenze. Sonst kann laut Arbeiterkammer eine Besitzstörung drohen. Lässt sich sicher und baumschonend nur von der anderen Seite aus schneiden, ist eine schriftliche Erlaubnis sinnvoll.
Wächst ein Ast über die Grenze, muss die Baumeigentümerin oder der Baumeigentümer ihn im gewöhnlichen Fall nicht automatisch zurückschneiden. Einen allgemeinen Mindestabstand, der für jeden Baum und jedes Grundstück gleich gilt, kennt das österreichische Privatrecht auch nicht. Am besten fängt man trotzdem mit einem ruhigen Gespräch an. Wenn beide Seiten gemeinsam eine Baumpflege beauftragen, ist das häufig sicherer und für den Baum besser als zwei getrennte Eingriffe links und rechts der Grenze.
Fachgerecht schneiden heißt mehr als bündig absägen
Fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen, verlangt § 422 ABGB ausdrücklich. Das betrifft die Stelle, an der geschnitten wird, und genauso, wie viel weggenommen wird. Ein starker Ast kann für die Statik der Krone wichtig sein. Werden mehrere Wurzeln gekappt, kann das die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigen oder seine Versorgung. Wer ohne ausreichende Kenntnis schneidet, riskiert Schäden am Baum und haftet womöglich selbst.
Bei dünnen Zweigen, an die man gut herankommt, kann ein sauberer Schnitt mit passendem Werkzeug ausreichen. Holen Sie eine qualifizierte Fachperson für Baumpflege, wenn
- Starkäste betroffen sind oder in größerer Höhe gearbeitet werden müsste,
- Wurzeln nahe am Stamm, an einer Leitung, Mauer oder am Fundament entfernt werden sollen,
- die Krone schon einseitig, beschädigt oder instabil wirkt,
- morsche Stellen, Risse, Pilzfruchtkörper oder abgestorbene Kronenteile zu sehen sind,
- ein Schnitt die Form oder Standfestigkeit des Baumes wesentlich verändern könnte.
Mit Leiter, Motorsäge oder Seilklettertechnik improvisiert man keine Lösung unter Nachbarn. Sichern Sie den Bereich und lassen Sie die Lage beurteilen, statt bei Wind, Nässe oder an Ästen, die unter Spannung stehen, selbst zu schneiden.
Baumschutz und Sonderregeln vor dem Schnitt prüfen
Andere Gesetze hebt das Überhangsrecht nicht auf. § 422 ABGB nennt ausdrücklich Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz. Welche Vorschriften greifen, hängt deshalb vom Standort ab, vom Bundesland und der Gemeinde, von der Baumart und davon, wie umfangreich der Eingriff werden soll.
In Wien zum Beispiel schützt das Wiener Baumschutzgesetz bestimmte Laub- und Nadelbäume auch auf Privatgrundstücken. Die Stadt nennt als Grenze einen Stammumfang von mindestens 40 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Ausnahmen gibt es etwa für Obstbäume und Kleingartenanlagen. Auf ganz Österreich übertragen lässt sich diese Wiener Schwelle nicht. Fragen Sie vor einem größeren Eingriff bei Gemeinde, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft nach, welche Schutzbestimmungen vor Ort gelten.
Grenzt Ihr Grundstück an Wald, kommt § 14 Forstgesetz dazu. Äste oder Wurzeln zu entfernen, kann dort eingeschränkt sein, wenn der Wald nebenan dadurch offenkundig durch Wind oder Sonnenbrand gefährdet würde. Auch deshalb sollte man einen starken Eingriff nicht nur auf die allgemeine Regel im ABGB stützen.
Wer die Kosten des Rückschnitts trägt
Im gewöhnlichen Fall zahlt, wessen Grundstück beeinträchtigt ist, den notwendigen Rückschnitt selbst. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Ast von einem Baum auf dem Nachbargrundstück stammt.
Eine gesetzliche Kostenteilung greift, wenn Wurzeln oder Äste schon einen Schaden angerichtet haben oder ein Schaden offenbar droht. Dann muss die Eigentümerseite des Baumes nach § 422 Abs. 2 ABGB die Hälfte der notwendigen Kosten ersetzen. Ein allgemeines mulmiges Gefühl unter einer Baumkrone reicht für „offenbar droht“ nicht. Sinnvoll sind Fotos und eine schriftliche Mitteilung an die andere Seite, bei größeren Risiken auch eine fachliche Beurteilung, die nachvollziehbar festhält, in welchem Zustand der Baum ist und welche Maßnahme empfohlen wird.
Beauftragen Sie nicht vorschnell eine besonders umfangreiche Maßnahme, und schicken Sie danach die halbe Rechnung hinüber. Informieren Sie die andere Seite vorher, holen Sie ein nachvollziehbares Angebot ein und trennen Sie notwendige Gefahrenabwehr von freiwilliger Gartengestaltung. Eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung zu Umfang, Zugang, Firma und Kosten verhindert späteren Streit.
Gefährlicher Überhang ist ein anderer Fall
Eine konkrete Gefahr ist etwas anderes als gewöhnlicher Überhang. In der Entscheidung 4 Ob 43/11v hatte der Oberste Gerichtshof mit erheblich gefährlichem Überhang zu tun. Es drohten Sachschäden und Schäden an Leib und Leben, und die betroffene Gartenfläche war nicht mehr nutzbar. Unter solchen besonderen Umständen kann gegen die Eigentümerseite des Baumes ein Anspruch auf Beseitigung bestehen, vor allem wenn sich Selbsthilfe nicht leicht und einfach ausüben lässt.
Nicht jeder morsche Zweig begründet deswegen automatisch einen Beseitigungsanspruch, den man vor Gericht durchsetzen kann. Zustand, Gefahrenlage, Zumutbarkeit und Nutzungseinschränkung werden im Einzelfall beurteilt. Droht ein Starkast zu brechen, sollten Sie den Gefahrenbereich meiden, die Baumeigentümerin oder den Baumeigentümer nachweisbar verständigen und eine fachliche Kontrolle anregen. Bleibt eine erhebliche Gefahr bestehen, ist qualifizierte Rechtsberatung zweckmäßiger, als selbst riskant zu schneiden.
Schatten, Laub und Wurzeln brauchen eine getrennte Beurteilung
Nicht jede Beeinträchtigung durch einen Nachbarbaum ist mit dem Überhangsrecht erledigt. Schattenwurf ist grundsätzlich hinzunehmen. Untersagen lassen kann man den Entzug von Licht oder Luft nach § 364 Abs. 3 ABGB nur unter strengen Voraussetzungen: Die Beeinträchtigung muss das ortsübliche Maß überschreiten, die ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen und unzumutbar sein. Vor einer Klage muss man, so sieht es das Gesetz vor, eine gütliche Einigung versucht haben.
Herabfallendes Laub ist wiederum etwas anderes als ein gefährlicher Starkast. Bei üblichen natürlichen Einwirkungen lässt sich allein aus zusätzlichem Reinigungsaufwand keine Pflicht ableiten, den Baum zu entfernen. Wachsen Wurzeln in Ihren Grund, haben Sie zwar ebenfalls ein Selbsthilferecht. Ein unüberlegter Schnitt kann aber Leitungen, Mauern oder die Standfestigkeit des Baumes treffen. Lassen Sie vor Erdarbeiten fachlich beurteilen, wo die Wurzeln liegen und welche Funktion sie haben.
Eine sinnvolle Reihenfolge für die Lösung
- Stellen Sie zuerst fest, auf welchem Grund der Stamm steht und ob Sie allein über die betroffene Fläche verfügen dürfen.
- Fotografieren Sie Überhang, mögliche Schäden und die Umgebung, ohne das Nachbargrundstück zu betreten.
- Unterscheiden Sie störende Zweige von Starkästen, Wurzelschäden oder Anzeichen dafür, dass der Baum nicht mehr standsicher ist.
- Fragen Sie bei der örtlichen Behörde nach, ob Baum-, Natur-, Ortsbild- oder Forstschutz den Eingriff begrenzt.
- Informieren Sie die Nachbarseite und schlagen Sie eine gemeinsame Besichtigung, eine Fachfirma und eine schriftliche Kostenregelung vor.
- Handeln Sie nur im zulässigen Umfang: auf Ihrem Grund, höchstens bis zur Grenze und ohne vermeidbaren Schaden an der Pflanze.
Möchten Sie ein Haus oder Grundstück kaufen, prüfen Sie Grenzverlauf, große Bäume und erkennbare Nutzungskonflikte schon bei der Besichtigung. Passende Objekte finden Sie über die Immobiliensuche. Im Immobilienvergleich können Sie neben Preis und Fläche auch solche praktischen Standortfragen gegenüberstellen.
Sind Grenzen strittig, Bäume geschützt, besteht eine konkrete Gefahr oder ist schon ein Schaden entstanden, sollte der Einzelfall fachlich und rechtlich geprüft werden. Zum Werkzeug greift man am sichersten erst, wenn Grenze, Schutzstatus, Baumgesundheit und Kosten geklärt sind.
Quellennachweise:
RIS – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 421, tagesaktuelle Fassung
RIS – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 422, tagesaktuelle Fassung
RIS – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, tagesaktuelle Fassung
oesterreich.gv.at – Bäume und Sträucher
oesterreich.gv.at – Auf das eigene Grundstück gelangende Steine, Dachlawinen, Erde, Äste usw.
Oberster Gerichtshof im RIS – 4 Ob 43/11v
Oberster Gerichtshof im RIS – 10 Ob 47/13d
Arbeiterkammer Wien – Probleme mit den Nachbarn, was tun?