Author: Österreich.Immobilien Redaktion
Veröffentlicht am 11.10.2026

Winterdienst vor dem Haus: Räum- und Streupflicht in Österreich

Winterdienst vor dem Haus: Räum- und Streupflicht in Österreich
8 min Lesezeit

Über Nacht hat es geschneit, und spätestens beim ersten Blick aus der Haustür stellt sich die Frage, wer jetzt den Gehsteig räumen muss. Im Ortsgebiet sind dafür in Österreich grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft zuständig. Einmal schnell vor dem Frühstück durchgehen genügt aber nicht automatisch für den ganzen Tag.

Der Winterdienst sollte deshalb organisiert sein, bevor der erste Schnee fällt. Es kommt auf die Fläche an, die betreut werden muss, auf das tatsächliche Wetter und auf die Vorschriften vor Ort. Außerdem braucht es eine klare Vertretung. Beauftragen Sie eine Firma oder eine Mietpartei, müssen Sie zudem genau festlegen, welche Pflichten übertragen werden.

Wer für den Winterdienst verantwortlich ist

Grundsätzlich nimmt § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Ortsgebiet die Eigentümerinnen und Eigentümer einer Liegenschaft in die Pflicht. Ausgenommen sind unverbaute Liegenschaften, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Beim Einfamilienhaus ist meist klar, wer zuständig ist. In einer Wohnungseigentumsanlage läuft der Winterdienst üblicherweise über die Eigentümergemeinschaft und die Hausverwaltung.

Erledigt eine Hausverwaltung, ein Hausbetreuungsdienst oder ein spezialisiertes Unternehmen einzelne Arbeiten, ist es deshalb rechtlich noch nicht anstelle der Eigentümer zuständig. Übertragen lässt sich die Verpflichtung durch einen Vertrag. Daraus muss hervorgehen, dass der beauftragte Dritte die Aufgaben nach § 93 StVO übernimmt.

Auch Mietparteien müssen nicht automatisch räumen und streuen. Damit die Pflicht wirksam auf sie übergeht, braucht es eine klare Vereinbarung, zum Beispiel im Mietvertrag oder in einer eigenen schriftlichen Regelung. Ein allgemeiner Aushang am Schwarzen Brett reicht nach Einschätzung der Mietervereinigung nicht aus. Sollen Sie als Mieterin oder Mieter eine solche Aufgabe übernehmen, sollten Sie vor der Unterschrift prüfen, um welche Fläche es geht, zu welchen Zeiten, wer Sie vertritt und welche Geräte gestellt werden.

Welche Flächen zwischen 6 und 22 Uhr betreut werden müssen

Zwischen 6 und 22 Uhr müssen im Ortsgebiet die Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft, die dem öffentlichen Verkehr dienen, von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sein. Das gilt samt den zugehörigen Stiegenanlagen. Bei Schnee und Glatteis müssen diese Flächen außerdem bestreut sein. Erfasst ist, was höchstens drei Meter von der Liegenschaft entfernt liegt. Liegt zwischen Grundstück und Gehweg ein Grünstreifen, der nicht breiter als drei Meter ist, bleibt die Pflicht also bestehen.

Gibt es keinen Gehsteig oder Gehweg, ist grundsätzlich ein ein Meter breiter Streifen am Straßenrand zu betreuen. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig betrifft das einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Außerhalb des Ortsgebiets gilt diese Anrainerpflicht nach § 93 StVO nicht. Dort können allerdings andere Regeln zur Verkehrssicherung und Haftung maßgeblich sein.

Mit den Werten aus dem Bundesrecht ist nicht immer alles gesagt. Die Behörde kann per Verordnung die Zeiten und den Umfang der Arbeiten einschränken und Vorsichtsmaßregeln näher bestimmen. Welche Streumittel erlaubt sind, regeln außerdem häufig die Gemeinden und Städte. Schauen Sie deshalb nicht nur in die StVO, sondern auch in die Informationen Ihrer Gemeinde und in allfällige Bescheide für Ihre Liegenschaft.

Der Arbeitsplan sollte vor dem ersten Schnee stehen

Ein brauchbarer Winterdienstplan fängt mit einem Rundgang an. Markieren Sie dabei den öffentlichen Gehsteig, die Hauszugänge, Stiegen, Rampen, Müllplätze und alle anderen Wege, für die Sie verantwortlich sind. Und klären Sie, wo Sie Schnee lagern können, ohne Gehweg, Fahrbahn, Radweg, Einfahrt, Kanalgitter oder taktile Leiteinrichtungen zu blockieren.

Dann braucht jede Aufgabe eine zuständige Person und eine Vertretung. An der Pflicht ändern Urlaub, Krankheit oder eine berufliche Abwesenheit nichts. Sind mehrere Leute beteiligt, ist ein datierter Plan verlässlicher als eine lose Absprache. Schreiben Sie hinein, wer die Wetterwarnungen im Auge behält, wer morgens anfängt und wer untertags nachkontrolliert.

Schneeschieber, Besen und passendes Streugut sollten trocken lagern, gut erreichbar und einsatzbereit sein. Für den gründlichen Check von Dach, Entwässerung, Außenleitungen und Heizung hilft ergänzend der bestehende Ratgeber dazu, wie Sie Haus und Wohnung auf Herbst und Winter vorbereiten. Der Winterdienstplan bleibt davon getrennt. Er regelt, wie die Verkehrsflächen laufend betreut werden.

Räumen, prüfen, streuen: die sinnvolle Reihenfolge

Frischer Schnee kommt zuerst mechanisch weg. Bleibt danach eine rutschige Schicht oder bildet sich Glatteis, muss geeignetes Streugut dafür sorgen, dass man sicher gehen kann. Wie oft kontrolliert werden muss, lässt sich nicht pauschal in Stunden angeben. Ob schon bald wieder ein Einsatz nötig ist, hängt von der Schneemenge ab, von der Temperatur, von gefrierendem Regen, Windverwehungen und davon, wie stark die Fläche genutzt wird.

Laut oesterreich.gv.at entfällt die Pflicht bei anhaltendem starkem Schneefall nur dann, wenn Räumen und Streuen völlig zwecklos und praktisch wirkungslos wären. Das ist eine enge Ausnahme. Sobald die Maßnahmen wieder etwas bringen, muss der Weg wieder betreut werden. Und schiebt ein Schneepflug der Straßenverwaltung später Schnee auf den schon geräumten Gehsteig, müssen Sie auch diesen Schnee wegräumen.

Warnschilder können auf eine vorübergehende Gefahr hinweisen. Räumen und Streuen ersetzen sie nicht. Schnee einfach vom Grundstück auf die Straße zu schieben, ist ebenfalls nicht erlaubt, dafür bräuchte es eine Bewilligung der Behörde. Haben Sie keinen sicheren Platz für den Schnee, sollten Sie mit der Gemeinde oder dem Winterdienstunternehmen klären, wie das gelöst wird. Und zwar vor dem ersten größeren Schneefall.

Streumittel: örtliche Regeln gehen ins Detail

Zuerst wird mechanisch geräumt. Genügt das nicht, kommen abstumpfende Mittel wie geeigneter Splitt in Betracht, an besonders gefährlichen Stellen und im erlaubten Umfang auch Auftaumittel. Wie ein Produkt heißt, sagt dabei wenig. Es muss für die Fläche geeignet und vor Ort zulässig sein.

Wie genau Gemeinden das regeln können, sieht man in Wien. Natrium- oder halogenidhaltige Auftaumittel wie Salz sind dort in bestimmten Schutzzonen grundsätzlich verboten, besonders im Umkreis von zehn Metern um Wiesen und Bäume. Bei extremer Glatteisbildung kann das Verbot zeitweise ausgesetzt werden. Splitt, den man nicht mehr braucht, muss in Schönwetterperioden wieder eingekehrt werden. In anderen Gemeinden können andere Vorgaben gelten.

Mit zu viel Streugut handeln Sie sich eigene Probleme ein. Es belastet Pflanzen und Oberflächen, kann im Eingang selbst zur Rutschgefahr werden und muss später wieder weg. Dosieren Sie deshalb nach Herstellerangaben und Gemeindevorschrift. Körner, die Haustiere oder Schuhe in den Eingangsbereich tragen, sollten Sie bald beseitigen.

Schneewechten und Eis am Dach sind ein eigener Gefahrenbereich

Auch Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern von Gebäuden an der Straße erfasst die StVO. Gefährdete Stellen müssen nötigenfalls abgesperrt oder passend gekennzeichnet werden. Die Gefahr ist mit einer Absperrung allein aber nicht dauerhaft beseitigt.

An einem verschneiten oder vereisten Dach sollten keine ungeübten Leute arbeiten. Lassen Sie die Lage von einem geeigneten Fachbetrieb beurteilen. Wer ohne passende Ausrüstung auf Leiter oder Dach steigt, holt sich das Risiko vom Gehsteig nur in die Höhe.

Wenn Sie ein Winterdienstunternehmen beauftragen

Im Vertrag sollten die Flächen, die betreut werden, eindeutig bezeichnet sein. Mit einer Planskizze gibt es später keinen Streit über Seiteneingänge, Rampen oder getrennte Gehwegstücke. Regeln Sie außerdem den Leistungszeitraum, wie auf Neuschnee und Glatteis reagiert wird, die Nachkontrollen, Streumittel und Schneeablage, die Gefahren vom Dach und wie die Einsätze dokumentiert werden.

„Nach Möglichkeit“ oder „sobald Personal verfügbar ist“ hat in so einem Vertrag nichts verloren, denn die Pflicht muss verlässlich erfüllt werden. Prüfen Sie auch, ob der Auftrag wirklich die gesamten Verpflichtungen umfasst, die übertragen werden sollen, und wie Notfälle außerhalb der üblichen Bürozeiten gemeldet werden.

Wird die Pflicht vertraglich vollständig übertragen, tritt der beauftragte Dritte nach § 93 Abs. 5 StVO an die Stelle des Eigentümers. Blind verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht. Hören Sie von ausgefallenen Einsätzen oder sind Flächen immer wieder glatt, müssen Sie reagieren. Hat ein Vertrag größere finanzielle oder haftungsrechtliche Tragweite, ist eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll.

Dokumentation hilft, ersetzt die Arbeit aber nicht

Mit einem einfachen Winterdienstprotokoll lässt sich später nachvollziehen, was wann passiert ist. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Wetterlage, geräumte Fläche, verwendetes Streumittel und wer im Einsatz war. Fotos können festhalten, wie die Fläche nach einem Einsatz aussah. Passantinnen und Passanten sollten darauf aber nicht unnötig erkennbar sein.

Stürzt trotzdem jemand, sichern Sie die Unfallstelle und holen Sie bei Bedarf medizinische Hilfe. Halten Sie fest, in welchem Zustand die Fläche war. Verständigen Sie die Hausverwaltung beziehungsweise den beauftragten Dienst und melden Sie den Vorfall Ihrer zuständigen Haftpflichtversicherung. Geben Sie kein pauschales Schuldanerkenntnis ab. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt vom konkreten Ablauf ab und davon, welche Maßnahmen zumutbar waren.

Was Sie jetzt festlegen sollten

Prüfen Sie als Erstes die Fläche und die örtlichen Vorschriften. Bestimmen Sie dann eine verantwortliche Person samt Vertretung, legen Sie Geräte und Streugut bereit und dokumentieren Sie die Einsätze. Bei einer Fremdvergabe muss der Vertrag zur tatsächlichen Liegenschaft passen. So wird aus der gesetzlichen Pflicht ein Ablauf, der auch an einem frühen Schneemorgen funktioniert.


Quellennachweise:

Straßenverkehrsordnung 1960, § 93 „Pflichten der Anrainer“, konsolidierte Fassung vom 7. Oktober 2026

Schneeräumung und Streupflicht“, letzte Aktualisierung 12. Mai 2026

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