Die Wohnung ist leer, an den Wänden sind leichte Schatten zu sehen und im Mietvertrag steht etwas von einer „ordnungsgemäßen“ Rückgabe. Müssen Sie vor der Schlüsselübergabe noch ausmalen? In Österreich lautet die Antwort nicht automatisch Ja. Entscheidend sind der tatsächliche Zustand, die konkrete Vereinbarung im Mietvertrag und die Frage, ob eine Klausel wirksam ist.
Bevor Sie Farbe und Werkzeug kaufen, sollten Sie deshalb zuerst Unterlagen und Wände prüfen. Ein vorschneller Anstrich kostet Zeit und Geld; ein notwendiger, aber schlecht ausgeführter Anstrich kann bei der Übergabe sogar neuen Streit auslösen.
Die kurze Antwort: Eine allgemeine Ausmalpflicht gibt es nicht
Nach § 1109 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz ABGB, ist eine Mietwohnung grundsätzlich in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde. Die gewöhnliche Abnützung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist dabei zu berücksichtigen. Sie ist mit dem Mietzins abgegolten. Leichte Gebrauchsspuren bedeuten daher nicht automatisch, dass die gesamte Wohnung frisch gestrichen werden muss.
Anders kann es bei übermäßiger Abnützung, einer Beschädigung oder einer ungewöhnlichen Gestaltung aussehen. Auch eine wirksam vereinbarte Pflicht kann relevant sein. Die Formulierung im Vertrag allein entscheidet jedoch noch nicht: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können vorformulierte Klauseln, die bei jedem Auszug einen neuen weißen Anstrich verlangen, gröblich benachteiligend und damit unwirksam sein.
Bei einem konkreten Streit kommt es auf Vertrag, Zustand und Einzelfall an. Dieser Ratgeber bietet eine Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
Prüfen Sie zuerst die Ausmalklausel im Mietvertrag
Nehmen Sie den Mietvertrag, Nachträge und das damalige Übergabeprotokoll zur Hand. Suchen Sie nicht nur nach dem Wort „Ausmalen“, sondern auch nach Formulierungen wie „frisch gestrichen“, „weiß ausgemalt“, „ordnungsgemäß renoviert“ oder „im ursprünglichen Zustand“.
Vorformulierte Vertragsklausel
Wurde der Vertrag von der Vermieterseite als Formular oder aus vorgegebenen Textbausteinen bereitgestellt, unterliegt die Klausel einer rechtlichen Inhaltskontrolle. Der Oberste Gerichtshof hat eine Klausel beanstandet, die Mietende unabhängig vom tatsächlichen Bedarf zur Rückgabe in neu weiß ausgemaltem Zustand verpflichtete. Problematisch war unter anderem, dass sie auch bei normaler Abnützung und sogar bei einer ursprünglich nicht weiß übergebenen Wohnung gegolten hätte.
Daraus folgt allerdings nicht, dass jede Regelung über die Rückgabe unwirksam ist. Eine Vereinbarung, die auf übermäßige Abnützung, selbst verursachte Schäden oder besonders auffällige Veränderungen abstellt, kann anders zu beurteilen sein.
Individuell ausgehandelte Vereinbarung
Eine wirklich individuell verhandelte Vereinbarung ist nicht dasselbe wie ein angekreuztes Feld oder ein vorgelegter Standardtext. Wenn beide Seiten die Ausmalpflicht im konkreten Mietverhältnis tatsächlich ausgehandelt haben, kann sie verbindlich sein. Auch ein angemessener Ausgleich, etwa eine klar vereinbarte Gegenleistung, kann für die Wirksamkeit einer Regelung sprechen.
Ob eine Klausel vorformuliert, individuell ausgehandelt oder sachlich gerechtfertigt ist, lässt sich bei Zweifeln nicht zuverlässig anhand eines einzelnen Satzes beurteilen. Lassen Sie den Vertrag vor teuren Arbeiten von der Arbeiterkammer, einer Mieterorganisation oder einer rechtsberatenden Stelle prüfen.
Normale Abnützung oder Zustand mit Handlungsbedarf?
Die praktische Kernfrage lautet: Zeigen die Wände nur übliche Spuren des Wohnens oder gehen Zustand und Gestaltung deutlich darüber hinaus? Eine starre Liste gibt es dafür nicht. Mietdauer, Ausgangszustand, Intensität der Nutzung und das Gesamtbild spielen zusammen.
Was häufig noch als gewöhnliche Abnützung einzuordnen ist
- ein nicht mehr vollkommen frischer Anstrich nach längerer Mietdauer;
- leichte Schatten an Stellen, an denen Möbel standen;
- vereinzelte übliche Gebrauchsspuren an Wänden;
- dezente Wandfarben, die nicht automatisch eine Beschädigung darstellen;
- eine altersbedingte Veränderung der Oberfläche ohne unsachgemäße Nutzung.
Die Arbeiterkammer verweist etwa auf einen Fall, in dem grüne und ockerfarbene Wände nicht als ungewöhnliche Abnützung beurteilt wurden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass jede Farbe und jede Ausführung unproblematisch wäre.
Wann ein neuer Anstrich eher notwendig werden kann
- sehr dunkle, grelle oder sonst ortsunübliche Farben erschweren eine gewöhnliche Weitervermietung;
- Wände sind stark verschmutzt, großflächig verfärbt oder über das übliche Maß hinaus abgenützt;
- der Anstrich wurde unsachgemäß ausgeführt und weist deutliche Läufer, Abplatzungen oder ungleichmäßige Ausbesserungen auf;
- es besteht eine wirksame, auf den konkreten Fall anwendbare Vereinbarung;
- übernommene Veränderungen eines Vormieters müssen nachweislich von Ihnen zurückgebaut werden.
Schimmel, Durchfeuchtung oder andere Gebäudeschäden sollten Sie nicht einfach überstreichen. Dokumentieren und melden Sie die Ursache. Wer für die Behebung zuständig ist, hängt vom Mietverhältnis und vom Schaden ab; der Beitrag zu Schäden in der Mietwohnung erklärt die ersten Schritte.
So entscheiden Sie, ob Sie ausmalen sollten
- Ausgangszustand feststellen: Vergleichen Sie aktuelle Wände mit Fotos und Protokoll vom Einzug. Notieren Sie, welche Farben und Gebrauchsspuren damals bereits vorhanden waren.
- Vertrag prüfen: Lesen Sie die genaue Klausel im Zusammenhang. Eine pauschale Endausmalpflicht ist anders zu beurteilen als eine Regelung zu ungewöhnlichen Farben oder übermäßiger Abnützung.
- Zustand bei Tageslicht ansehen: Entfernen Sie Möbel und Bilder. Erst in der leeren Wohnung werden Schatten, Flecken, Dübellöcher und schlecht ausgebesserte Stellen sichtbar.
- Unklare Punkte schriftlich klären: Fragen Sie die Vermieterseite konkret, welche Wände beanstandet werden und worauf die Forderung gestützt wird. Eine pauschale Aussage wie „Das machen alle so“ ersetzt keine Begründung.
- Aufwand gegen Risiko abwägen: Wenn ein Anstrich eindeutig nötig ist, vereinbaren Sie möglichst schriftlich Farbton und Umfang. Ist die Rechtslage unklar, holen Sie vor der Beauftragung eines Malerbetriebs Beratung ein.
Müssen oder möchten Sie tatsächlich streichen, planen Sie ausreichend Trocknungszeit ein. Eine technische Anleitung zur Vorbereitung von Untergrund, Farbe und Werkzeug finden Sie im Ratgeber Wände richtig streichen.
Bereiten Sie die Wohnungsrückgabe beweissicher vor
Auch wenn kein neuer Anstrich nötig ist, sollte die Rückgabe geordnet erfolgen. Fotografieren Sie jeden Raum bei gutem Licht, zunächst als Übersicht und anschließend auffällige Stellen aus der Nähe. Halten Sie das Aufnahmedatum nachvollziehbar fest und bewahren Sie auch Bilder vom Einzug auf.
Erstellen Sie bei der gemeinsamen Übergabe ein Wohnungsübergabeprotokoll. Darin sollten Zustand, Zählerstände, übergebene Schlüssel und allfällige Beanstandungen konkret beschrieben werden. Formulierungen wie „Wände beschädigt“ sind wenig aussagekräftig; besser sind Raum, Wandseite, Art und Ausmaß der behaupteten Spur.
Unterschreiben Sie keine Erklärung, mit der Sie eine strittige Kostenpflicht pauschal anerkennen. Sie können festhalten, dass die Vermieterseite einen Punkt beanstandet, Sie dessen rechtliche oder tatsächliche Bewertung aber nicht teilen. Lassen Sie sich eine Kopie des unterschriebenen Protokolls geben.
Fünf typische Fehler beim Ausmalen vor dem Auszug
1. Ohne Prüfung die ganze Wohnung streichen
Ein Satz im Vertrag oder eine mündliche Aufforderung führt nicht automatisch zu einer wirksamen Pflicht. Klären Sie zuerst, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.
2. Nur einzelne Flecken überrollen
Punktuelle Ausbesserungen mit einem abweichenden Weißton können auffälliger wirken als die ursprüngliche Gebrauchsspur. Testen Sie Farbe und Trocknung an einer kleinen Stelle oder streichen Sie eine sinnvoll abgegrenzte Fläche vollständig.
3. Schäden unter Farbe verstecken
Feuchte Stellen, Risse oder Schimmel brauchen eine Ursachenklärung. Ein deckender Anstrich beseitigt weder das Problem noch eine mögliche Meldepflicht.
4. Den vereinbarten Farbton nur vermuten
Falls eine Rückführung tatsächlich erforderlich ist, bedeutet das nicht in jedem Fall Reinweiß. Maßgeblich können ursprünglicher Zustand, konkrete Vereinbarung und ein verkehrsüblicher neutraler Farbton sein. Stimmen Sie das Ergebnis schriftlich ab.
5. Die fertige Arbeit nicht dokumentieren
Fotografieren Sie die trockenen Flächen vor der Schlüsselübergabe. Rechnungen, Materialbelege und Nachrichten helfen, falls später Qualität oder Umfang der Arbeiten bestritten werden.
Was gilt für die Kaution?
Die Kaution sichert berechtigte Forderungen der Vermieterseite. Gewöhnliche Abnützung allein rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug. Bei einer tatsächlichen Beschädigung ist außerdem nicht automatisch der Neupreis einer vollständigen Erneuerung geschuldet; Alter, Restwert und der notwendige Umfang der Behebung können eine Rolle spielen.
Wird wegen des Anstrichs Geld einbehalten, verlangen Sie eine nachvollziehbare schriftliche Aufstellung. Bitten Sie um Beschreibung der beanstandeten Flächen, Belege für tatsächlich angefallene Kosten und die rechtliche Grundlage der Forderung. Reagieren Sie sachlich und setzen Sie bei einer aus Ihrer Sicht unberechtigten Kürzung schriftlich eine angemessene Frist zur Rückzahlung. Bei größeren Beträgen oder widersprüchlichen Angaben ist fachkundige Beratung sinnvoll.
Fazit: Erst Vertrag und Zustand prüfen, dann zum Pinsel greifen
Sie müssen eine Mietwohnung in Österreich beim Auszug nicht automatisch frisch weiß ausmalen. Normale Abnützung ist grundsätzlich hinzunehmen, und pauschale vorformulierte Endausmalklauseln können unwirksam sein. Handlungsbedarf kann dagegen bei einer wirksamen individuellen Vereinbarung, übermäßiger Abnützung oder besonders auffälligen Veränderungen bestehen.
Vergleichen Sie den Zustand mit der Dokumentation vom Einzug, klären Sie strittige Punkte schriftlich und halten Sie die Rückgabe mit Fotos sowie Protokoll fest. So vermeiden Sie unnötige Arbeiten und schaffen zugleich eine belastbare Grundlage, falls über Wände oder Kaution diskutiert wird.