Der Grundbuchauszug ist da, als PDF. Zwischen Einlagezahl, laufenden Nummern und Abkürzungen bleibt aber die eigentlich wichtige Frage offen: Was davon betrifft genau die Immobilie, die Sie kaufen möchten? Mit einem schnellen Blick auf den Namen im Eigentumsblatt ist es nicht getan. Welche Grundstücke zur Liegenschaft gehören, wer darüber verfügen kann und welche Rechte oder Lasten bestehen, sehen Sie erst, wenn Sie Aufschrift, A-, B- und C-Blatt zusammen lesen.
Gehen Sie den Auszug deshalb immer in derselben Reihenfolge durch. Markieren Sie, was unklar ist, und verlangen Sie bei Bedarf die zugrunde liegenden Urkunden. Und lassen Sie die rechtlichen Folgen fachkundig prüfen, bevor Sie ein Kaufanbot abgeben oder einen Kaufvertrag unterschreiben. Der Grundbuchauszug ist ein zentraler Teil der Prüfung. Den Bauakt ersetzt er nicht, eine technische Besichtigung auch nicht.
Zuerst prüfen: Ist der Auszug aktuell und vollständig?
Fangen Sie oben an, im Kopf des Dokuments, und noch nicht bei den Lasten. Dort stehen Katastralgemeinde, Einlagezahl, das zuständige Bezirksgericht und das Abfragedatum. Über Katastralgemeinde und Einlagezahl ist die Grundbuchseinlage eindeutig bestimmt. Gleichen Sie diese Angaben mit den Objektunterlagen und der Adresse ab. Sonst kann es passieren, dass eine ähnliche Adresse oder dieselbe Grundstücksnummer in einer anderen Katastralgemeinde zu einer falschen Zuordnung führt.
Achten Sie auch darauf, ob Sie eine vollständige oder eine „besondere Abschrift“ vor sich haben. So ein Teilauszug kann zum Beispiel nur einzelne Blätter oder bestimmte Anteile wiedergeben. Hört ein Ausdruck beim B-Blatt auf, heißt das deshalb nicht, dass keine Lasten eingetragen sind. Es bedeutet nur, dass das C-Blatt nicht mit wiedergegeben wurde. Am Ende jedes Ausdrucks muss ein Sicherheitscode mit Datum, Uhrzeit und Unterscheidungsschlüssel stehen. Fehlt er, ist nicht garantiert, dass das Dokument richtig ist.
In der Aufschrift finden Sie außerdem die letzte Tagebuchzahl und gegebenenfalls Plomben. Eine Plombe bedeutet, dass beim Grundbuchsgericht ein Antrag eingelangt ist, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Was sich ändern soll, geht aus der Plombe allein nicht hervor. Lassen Sie den betreffenden Grundbuchsakt deshalb klären, bevor Sie sich vertraglich binden.
Das A-Blatt beschreibt den Gutsbestand
Das A-Blatt hat zwei Teile, A1 und A2. Im A1-Blatt stehen die Grundstücke, die zur Einlage gehören, jeweils mit Grundstücksnummer, Flächenausmaß, Adresse und weiteren Katasterangaben. Zu einer Grundbuchseinlage können mehrere Grundstücke gehören. Es kann aber auch umgekehrt sein: Das Kaufobjekt ist womöglich nur ein Miteigentumsanteil an einer größeren Liegenschaft.
Legen Sie das A1-Blatt neben Lageplan und Kaufgegenstand und vergleichen Sie es mit der tatsächlichen Nutzung. Gehören Zufahrt, Garten oder Stellfläche wirklich zu der Einlage, die verkauft wird? Geht es um Grenzen, spielt zusätzlich eine Rolle, ob ein Grundstück im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster geführt wird. Lage, Grenzen, Größe und Nutzung dokumentiert der Kataster. Das Grundbuch zeigt, wem etwas gehört und welche Rechte und Lasten daran hängen. Eine eingezeichnete Linie oder ein vorhandener Zaun sollten Sie nicht ohne weitere Prüfung als verbindliche Grenze verstehen.
Im A2-Blatt stehen Veränderungen am Grundbuchskörper, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und sogenannte dingliche Berechtigungen, die mit der Liegenschaft verbunden sind. Ein Wegerecht, das dort ersichtlich ist, kann der Liegenschaft zum Beispiel die Zufahrt über ein Nachbargrundstück ermöglichen. Eine Belastung im C-Blatt ist etwas anderes. Dort hat jemand anderer ein Recht an der Liegenschaft, die Sie prüfen.
Im B-Blatt stehen Eigentum und Anteile
Das B-Blatt ist das Eigentumsblatt. Daraus geht hervor, wem die Liegenschaft gehört und wie groß die einzelnen Miteigentumsanteile sind. Kaufen Sie eine Eigentumswohnung, erwerben Sie in der Regel einen Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbunden ist. Einen räumlich abgegrenzten Teil des Grundstücks bekommen Sie damit üblicherweise nicht.
Vergleichen Sie den Namen im B-Blatt mit der Verkäuferseite. Gibt es mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer, muss klar sein, wer welche Erklärung abgeben kann. Prüfen Sie außerdem, ob der angebotenen Wohnung wirklich der Anteil aus dem Kaufvertrag und das richtige Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet sind. Rechtlich kann ein Keller, ein Garten oder ein Stellplatz anders zugeordnet sein, als es bei der Besichtigung aussieht. Weiter helfen dann der Wohnungseigentumsvertrag, das Nutzwertgutachten und die Urkunden, auf denen die Eintragung beruht.
Auch Rechtstatsachen und Beschränkungen können im B-Blatt vermerkt sein, etwa ein Insolvenzverfahren oder eine Vormerkung. Überlesen sollten Sie solche Einträge nicht. Sie können sich darauf auswirken, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verkäuferseite wirksam verfügen kann.
Das C-Blatt zeigt Lasten und Rechte Dritter
Im C-Blatt sind Belastungen eingetragen, etwa Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote oder Vor- und Wiederkaufsrechte. Sehen Sie bei jeder Eintragung nach, ob sie die ganze Liegenschaft betrifft oder nur einen bestimmten Anteil. Mit dem Hinweis „auf Anteil B-LNR …“ wird die Eintragung dem betreffenden Anteil im B-Blatt zugeordnet. Fehlt er, bezieht sich die Last auf alle Anteile.
Was ein eingetragenes Pfandrecht zeigt, ist der im Grundbuch gesicherte Rahmen. Wie viel vom Kredit gerade noch offen ist, steht dort nicht. Es kann sein, dass der Kredit zum Teil oder ganz zurückgezahlt ist und das Pfandrecht trotzdem noch eingetragen ist. Umgekehrt verschwindet eine Last nicht, nur weil jemand ihre Löschung zusagt. Soll die Immobilie lastenfrei übergeben werden, müssen Löschung und Zahlungsabwicklung im Kaufvertrag und in der Treuhandabwicklung verlässlich geregelt sein.
Dienstbarkeiten müssen Sie inhaltlich genau prüfen. Ein Wegerecht kann sich auf eine bestimmte Trasse beschränken, auf bestimmte Nutzungsarten oder auf einen bestimmten Kreis von Personen. Ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht kann Ihre eigene Nutzung stark einschränken. Um so ein Recht auszulegen, reicht der kurze Text im Hauptbuch nicht immer. Häufig ist auch die zugrunde liegende Urkunde maßgeblich.
LNR, Tagebuchzahl und Urkundensammlung richtig einordnen
Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt sind nach laufenden Nummern geordnet, kurz LNR. Ergänzungen oder Änderungen stehen unter Buchstaben. Die Tagebuchzahl verweist auf den Grundbuchsakt, in dem über die Eintragung entschieden wurde. Lücken bei den Nummern oder Buchstaben müssen kein Fehler sein. Gelöschte Eintragungen behalten in der Regel ihre Ordnungsmerkmale, und im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen lassen sie sich nachvollziehen.
Der Grundbuchauszug fasst das Ergebnis zusammen. In der Urkundensammlung liegen die Dokumente, auf denen die Eintragungen beruhen, zum Beispiel Kaufverträge, Dienstbarkeitsverträge oder Pfandurkunden. Geht aus dem C-Blatt nicht klar hervor, wie weit ein Recht reicht, an welche Bedingungen es geknüpft ist oder wie es gelöscht werden kann, ist die Urkunde der nächste sinnvolle Schritt. Einsicht in das Grundbuch und in die Urkundensammlung kann grundsätzlich jede Person nehmen.
So prüfen Sie einen Auszug vor dem Immobilienkauf
- Ordnen Sie das Objekt eindeutig zu. Vergleichen Sie Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummern und Adresse mit Exposé, Kaufanbot und Vertragsentwurf.
- Arbeiten Sie vor einer verbindlichen Erklärung mit einem aktuellen, vollständigen Auszug. Prüfen Sie Abfragedatum, Sicherheitscode und mögliche Plomben.
- Stellen Sie anhand von A- und B-Blatt fest, welche Grundstücke, Anteile und Wohnungseigentumsobjekte tatsächlich erfasst sind, und gleichen Sie das mit dem Kaufgegenstand ab.
- Notieren Sie zu jedem Eintrag im C-Blatt, wen er berechtigt, welchen Anteil er betrifft und ob er bestehen bleiben oder gelöscht werden soll.
- Fordern Sie Urkunden nach und lesen Sie die Dokumente hinter unklaren Dienstbarkeiten, Wohnrechten, Verboten, Vormerkungen oder Pfandrechten.
- Der Kaufvertrag muss Kaufgegenstand, übernommene Rechte und die vereinbarte Lastenfreistellung eindeutig abbilden. Lassen Sie widersprüchliche oder ungewöhnliche Einträge vor der Unterzeichnung rechtlich beurteilen.
Was der Grundbuchauszug nicht beantwortet
Ob das Dach dicht ist, die Elektroanlage sicher oder ein Zubau baubehördlich bewilligt, sagt ein sauberer Grundbuchstand nicht. Betriebskosten, Rücklagenstand, geplante Sanierungen und die tatsächliche Höhe einer offenen Kreditforderung lassen sich aus dem Auszug ebenfalls nicht zuverlässig ablesen. Dafür brauchen Sie weitere Unterlagen, etwa Bauakt, bewilligte Pläne, Energieausweis, Abrechnungen, Vorausschau und technische Prüfberichte.
Vorsicht ist auch bei Grundstücksgrenzen angebracht. Das BEV unterscheidet zwischen Grenzkataster und Grundsteuerkataster. In der digitalen Katastralmappe sind beide dargestellt, rechtlich haben sie aber nicht dieselbe Qualität. Hängen Zufahrt, Bebauung oder Kaufpreis an einem bestimmten Grenzverlauf, sollte eine Vermessungsfachperson die Situation beurteilen.
Diese Warnsignale gehören vor der Unterschrift geklärt
- Der Auszug ist alt, unvollständig oder als besondere Abschrift eingeschränkt.
- Eine Plombe verweist auf einen unerledigten Antrag.
- Verkäuferseite, Anteil oder Wohnungseigentumsobjekt stimmen nicht eindeutig mit den Vertragsunterlagen überein.
- Ein Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Veräußerungsverbot oder Wegerecht ist nur oberflächlich beschrieben.
- Ein Pfandrecht soll gelöscht werden, die Lastenfreistellung ist aber nicht nachvollziehbar geregelt.
- Stellplatz, Garten, Keller oder Zufahrt werden beworben, sind rechtlich jedoch nicht klar zugeordnet.
Seit 1. Oktober 2026 können Eigentümerinnen und Eigentümer den Grundbuchauszug ihrer eigenen Liegenschaft kostenlos elektronisch über JustizOnline abrufen. Bei Miteigentum muss die Abfrage dafür auf den eigenen Eigentümernamen eingeschränkt werden. Wer kaufen will, braucht trotzdem einen Auszug, der aktuell und vollständig ist und zum konkreten Objekt passt. Suchen Sie noch nach einer Immobilie, können Sie passende Angebote über die Immobiliensuche vergleichen. Bevor Sie sich binden, sollten Grundbuchprüfung, die übrigen Objektunterlagen und ein realistisches Kaufbudget zusammenpassen.
Quellennachweise:
oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Justiz – Grundbuch
oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Justiz – Aufbau eines Grundbuchauszugs
oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Justiz – Hauptbuch
oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Justiz – Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt
oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Justiz – Besonderheiten im B-Blatt
oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Justiz – Besonderheiten im C-Blatt
oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Justiz – Beispiel eines Ausdrucks eines Grundbuchauszugs
oesterreich.gv.at – Grundbuchseinsicht
oesterreich.gv.at – Grundbuchsabfrage über das Internet
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen – Kataster
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen – Katastralmappe und Sachdaten digital
RIS – Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, geltende Fassung vom 12. Oktober 2026