Hohe Temperaturen werden für viele Bewohner österreichischer Städte zunehmend zu einer Belastung. Besonders stark betroffen sind Wohnungen in Dachgeschoßen, obersten Stockwerken und dicht verbauten Stadtgebieten. Während sich Innenräume an heißen Sommertagen teilweise auf mehr als 30 Grad aufheizen, sind die Möglichkeiten von Mietern, bauliche Maßnahmen gegen die Hitze umzusetzen, derzeit begrenzt. Die Mietervereinigung Österreichs fordert deshalb Änderungen im Mietrecht und hat dazu ein Paket mit drei konkreten Maßnahmen vorgestellt.
Im Mittelpunkt stehen Außenbeschattungen und Split-Klimageräte. Nach Ansicht der Mietervereinigung sollen Mieter solche Maßnahmen künftig leichter umsetzen können. Gleichzeitig fordert die Interessenvertretung eine finanzielle Ablöse für selbst finanzierte Verbesserungen sowie klarere Regelungen zur Mietzinsminderung bei übermäßig hohen Temperaturen in Wohnungen.
Sommerliche Überhitzung wird für viele Wohnungen zum Problem
Dass sommerliche Hitze längst nicht mehr nur den Aufenthalt im Freien betrifft, zeigt sich besonders deutlich in dicht bebauten Städten. Gebäude können sich über mehrere Tage stark aufheizen und die gespeicherte Wärme während der Nacht nur langsam wieder abgeben. Gerade bei länger andauernden Hitzewellen kann dies dazu führen, dass selbst nachts kaum Abkühlung möglich ist.
In ihrer Aussendung vom 4. August 2026 verweist die Mietervereinigung auf außergewöhnlich hohe Temperaturen des heurigen Sommers. So sank die Temperatur auf der Wiener Jubiläumswarte in der Nacht auf den 29. Juni laut den angeführten Daten nicht unter 27,3 Grad. Bis Anfang August wurden in der Wiener Innenstadt demnach bereits 35 Hitzetage und 33 Tropennächte registriert.
Besonders problematisch kann die Situation in Wohnungen werden, die sich direkt unter Flach- oder Steildächern befinden oder über große Fensterflächen verfügen. Auch wenn Innenjalousien, Ventilatoren oder nächtliches Lüften eingesetzt werden, reichen diese Maßnahmen bei lang anhaltenden Hitzeperioden nicht immer aus.
Klimageräte und Außenbeschattung benötigen häufig Zustimmung
Wer als Mieter eine wirksamere Außenbeschattung oder ein Split-Klimagerät installieren möchte, kann dies derzeit nicht in jedem Fall selbst entscheiden. Sobald für die Installation beispielsweise die Fassade beziehungsweise die Außenhaut des Gebäudes genutzt oder verändert werden muss, ist grundsätzlich die rechtliche Situation rund um eine Zustimmung des Vermieters zu beachten.
Genau hier sieht die Mietervereinigung ein wesentliches Problem. Wird die Zustimmung verweigert, können betroffene Mieter unter bestimmten Voraussetzungen versuchen, diese durch eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht ersetzen zu lassen. Dabei spielen nach Angaben der Mietervereinigung die Voraussetzungen des § 9 Mietrechtsgesetz eine zentrale Rolle.
Eine Veränderung muss demnach unter anderem bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei der rechtlichen Beurteilung können insbesondere die sogenannte Verkehrsüblichkeit sowie ein wichtiges Interesse an der Veränderung relevant sein.
Die Mietervereinigung kritisiert, dass gerade diese Anforderungen den Einbau moderner Kühlungssysteme erschweren können. Ihr Präsident Georg Niedermühlbichler spricht in diesem Zusammenhang von einem problematischen Kreislauf: Split-Klimageräte könnten erst dann als allgemein üblich angesehen werden, wenn sie entsprechend verbreitet seien. Gleichzeitig werde ihre Installation erschwert, solange genau diese Verbreitung noch nicht gegeben sei.
OGH-Fall zeigt Schwierigkeiten für betroffene Mieter
Als Beispiel führt die Mietervereinigung einen Fall einer Familie aus Wien-Donaustadt an. Die Wohnung befand sich in einem Neubau im obersten Stock unter einem Flachdach. Trotz vorhandener Beschattung und Querlüftung ließ sich die Raumtemperatur während heißer Perioden nach Angaben der Interessenvertretung nachts nicht unter 29 Grad reduzieren.
Die Familie wollte deshalb auf eigene Kosten ein Klimagerät installieren. Der Vermieter stimmte dem jedoch nicht zu. Der Rechtsstreit ging schließlich durch mehrere Instanzen und landete beim Obersten Gerichtshof. Die Mieter konnten sich dort nicht durchsetzen.
Die Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall. Nach Ansicht der Mietervereinigung verdeutlicht dieser allerdings ein Problem, mit dem ihre Beratungsstellen während der Sommermonate regelmäßig konfrontiert seien.
Drei Änderungen am Mietrechtsgesetz gefordert
Mit einem neuen Forderungspaket möchte die Mietervereinigung die rechtliche Position von Mietern beim sommerlichen Hitzeschutz stärken. Die drei vorgeschlagenen Änderungen lassen sich laut Interessenvertretung unter den Schlagworten ermöglichen, absichern und mindern zusammenfassen.
1. Außenbeschattung und Klimageräte leichter ermöglichen
Der erste Punkt betrifft § 9 des Mietrechtsgesetzes. Die Mietervereinigung fordert, Außenbeschattungen sowie Split-Klimageräte in den Katalog jener Arbeiten aufzunehmen, die mietrechtlich besonders begünstigt behandelt werden.
Damit sollen nach den Vorstellungen der Interessenvertretung insbesondere Hürden wie der Nachweis der Verkehrsüblichkeit und eines wichtigen Interesses entfallen. Andere Anforderungen sollen dagegen bestehen bleiben. Eine fachgerechte Installation nach dem Stand der Technik wäre weiterhin notwendig. Ebenso dürften weder das Gebäude beschädigt noch berechtigte Interessen anderer Bewohner beeinträchtigt werden.
Die Kosten für die Installation würden zunächst weiterhin die Mieter selbst tragen.
2. Ablöse für Investitionen beim Auszug
Genau an diesem Punkt setzt die zweite Forderung an. Wer mehrere Tausend Euro in eine Außenbeschattung oder Klimatisierung einer Mietwohnung investiert, profitiert davon möglicherweise nur wenige Jahre. Zieht der Mieter anschließend aus und bleibt die Anlage in der Wohnung zurück, kann auch der Vermieter beziehungsweise ein zukünftiger Bewohner von der Investition profitieren.
Die Mietervereinigung fordert daher eine entsprechende Ergänzung des § 10 Mietrechtsgesetz. Der Einbau einer Außenbeschattung oder eines Klimagerätes soll ausdrücklich als Verbesserung des Mietgegenstands anerkannt werden.
Bleibt die Anlage beim Auszug bestehen, soll der Mieter nach dem Vorschlag einen Anspruch auf Ersatz eines noch vorhandenen Investitionswertes erhalten. Vorgeschlagen wird eine Abschreibung über zehn Jahre. Die Mietervereinigung verweist dabei auf bestehende mietrechtliche Regelungen für andere Investitionen, etwa bestimmte Heizungsanlagen oder Sicherheitseinrichtungen.
Damit soll verhindert werden, dass Mieter aus Sorge vor einem baldigen Auszug vollständig auf größere Investitionen in den Hitzeschutz verzichten.
3. Mietzinsminderung bei starker Überhitzung
Die weitreichendste Forderung betrifft möglicherweise überhitzte Wohnungen selbst. Für mangelhafte Heizungen beziehungsweise unzureichende Beheizung existieren bereits bekannte mietrechtliche Mechanismen. Einen vergleichbar klar definierten Temperaturwert für sommerliche Überhitzung im Wohnungsbestand gibt es nach Darstellung der Mietervereinigung dagegen nicht.
Die Interessenvertretung fordert deshalb einen geeigneten Temperatur-Richtwert für bestehende Wohnungen. Wird dieser Wert überschritten, soll dies ausdrücklich als Mangel der Wohnung gelten und ein Recht auf Mietzinsminderung auslösen können.
Damit würde gleichzeitig ein wirtschaftlicher Anreiz für Eigentümer geschaffen, selbst Maßnahmen gegen sommerliche Überhitzung zu setzen. Denkbar wären etwa bessere Außenbeschattungen, baulicher Sonnenschutz oder geeignete Kühlungssysteme.
Mietzinsminderung soll leichter durchsetzbar werden
Neben der grundsätzlichen Frage, wann eine Mietzinsminderung möglich sein soll, spricht die Mietervereinigung auch deren praktische Durchsetzung an. Nach Ansicht der Organisation können Gerichts- und Anwaltskosten Mieter davon abhalten, vergleichsweise kleine Beträge einzufordern.
Als Beispiel nennt die Mietervereinigung eine monatliche Miete von 800 Euro. Bei einer angenommenen Mietzinsminderung von 20 Prozent wären dies 160 Euro pro Monat. Bei drei besonders heißen Monaten würde sich ein Betrag von 480 Euro ergeben.
Die Interessenvertretung fordert daher, entsprechende Verfahren künftig auch vor der Schlichtungsstelle im außerstreitigen Verfahren behandeln zu können. Dafür soll der Katalog des § 37 Mietrechtsgesetz erweitert werden.
Sabine Fürst, Juristin der Mietervereinigung Österreichs, begründet die Forderung mit Erfahrungen aus der Beratung. Selbst wenn Mieter grundsätzlich gute Argumente hätten, würden sie Verfahren teilweise nicht führen, weil das mögliche Kostenrisiko deutlich über dem eigentlichen Streitwert liege.
Wohnungseigentümer haben bei Beschattung bereits mehr Möglichkeiten
Bei ihrer Forderung verweist die Mietervereinigung auch auf Änderungen im Wohnungseigentumsrecht. Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes 2022 wurden bestimmte Maßnahmen für Wohnungseigentümer erleichtert, darunter auch die Anbringung von Beschattungssystemen.
Aus Sicht der Mietervereinigung sollte eine vergleichbare Entwicklung nun im Mietrecht folgen. Niedermühlbichler kritisiert, dass Eigentümer bei der damaligen Reform berücksichtigt worden seien, während für Mieter entsprechende Erleichterungen fehlten.
Hitzeschutz könnte zu wichtigem Thema im Gebäudebestand werden
Die Diskussion zeigt, dass sich die Anforderungen an Wohngebäude verändern. Über Jahrzehnte stand in Österreich vor allem die Frage im Mittelpunkt, wie Gebäude im Winter effizient beheizt und Wärmeverluste reduziert werden können. Angesichts zunehmender sommerlicher Hitze gewinnt jedoch auch der Schutz vor Überwärmung an Bedeutung.
Dabei geht es nicht zwangsläufig ausschließlich um Klimaanlagen. Außenliegende Beschattungen, geeignete Verglasungen, Dach- und Fassadenbegrünungen, baulicher Sonnenschutz sowie eine durchdachte nächtliche Lüftung können ebenfalls dazu beitragen, die Aufheizung von Gebäuden zu reduzieren.
Die Mietervereinigung fordert deshalb, das Thema Kühlung beziehungsweise sommerlichen Hitzeschutz auch bei der ökologischen Sanierung des Gebäudebestands stärker mitzudenken.
Forderungen sind noch keine beschlossene Gesetzesänderung
Für Mieter besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Forderungen der Mietervereinigung und der derzeit geltenden Rechtslage. Bei dem vorgestellten Drei-Punkte-Paket handelt es sich um Vorschläge für eine Änderung des Mietrechtsgesetzes. Die beschriebenen Erleichterungen für Klimageräte, der vorgeschlagene Ablöseanspruch sowie ein ausdrücklich an Temperaturgrenzen geknüpftes Recht auf Mietzinsminderung sind damit nicht automatisch bereits geltendes Recht.
Ob und in welcher Form die Bundesregierung die vorgeschlagenen Änderungen aufgreift, bleibt abzuwarten. Die Mietervereinigung drängt jedenfalls auf eine rasche Reform und argumentiert, dass der Schutz vor sommerlicher Überhitzung angesichts häufiger Hitzewellen zunehmend zu einer grundlegenden Frage der Wohnqualität werde.
Quelle: Presseaussendung der Mietervereinigung Österreichs über APA-OTS vom 4. August 2026.