Mieterselbstauskunft - Wichtige Punkte für Wohnungsmieter
Der Zweck einer Mieterselbstauskunft
Heutzutage gibt es auf dem Immobilienmarkt eine große Nachfrage nach Wohnungen. Aus diesem Grund möchte jeder Interessent einen guten Eindruck hinterlassen und aus der Masse an Bewerbern herausstechen. Eine Hilfe hierzu ist eine Mieterselbstauskunft, welche von den Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden kann. Auch Vermieter sollten auf die Auskunft nicht verzichten.
Die Mieterselbstauskunft als Basis für einen Vertragsabschluss
Die Vermieter erhalten durch die Mieterselbstauskunft Informationen zur Person des Interessenten sowie dessen Zahlungsfähigkeit. Mit der Mieterselbstauskunft können sich die Vermieter absichern. Durch den Nachweis eines regelmäßigen Einkommens sowie durch Nachweis von nicht vorhandenen Schulden kann der Interessent beim Vermieter Vertrauen gewinnen und sich so womöglich unter den anderen Bewerbern durchsetzen.
Zulässige Dokumente für die Mieterselbstauskunft
Da die Wohnungen heutzutage knapp und die Mieten hoch sind, haben die Vermieter oftmals viel Macht bei der Auswahl einer geeigneten Person als künftige Mieter. Heutzutage werden die Mieter auf Herz und Nieren geprüft, ehe man sich für eine passende Person entscheidet. Bei der Auswahl einer passenden Person entscheidet heutzutage nicht ausschließlich der sogenannte "gute Eindruck". Viele Vermieter möchten sich mit diversen Dokumenten absichern und verlangen diese vor dem Abschluss des Vertrages.
Hier sehen Sie eine Auflistung von häufig erwünschten Dokumenten:
1. Offizieller Lichtbildausweis:
Im Zuge der Vertragsunterzeichnung muss sich der Interessent häufig mit einem öffentlichen Lichtbildausweis - wie zum Beispiel Personalausweis, Führerschein oder Reisepass - ausweisen. Oftmals wird auch eine Kopie des Lichtbildausweises gemacht.
2. Gehaltszettel/Arbeitsvertrag:
Mit einem Gehaltszettel möchte der Vermieter feststellen, ob die Mietkosten auch im Rahmen des finanziell Möglichen liegen. Durch den Arbeitsvertrag und den letzten Gehaltszettel kann der Vermieter rasch und einfach Auskunft über das Einkommen erhalten. Ab und an ist auch eine Bestätigung des Arbeitgebers erwünscht. In dieser soll garantiert werden, dass das Beschäftigungsverhältnis auch weiterhin besteht.
3. Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis):
Bei sehr vorsichtigen Vermietern kann auch eine Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis bzw. Führungszeugnis) von den potenziellen Mietern verlangt werden. Mit dieser Bescheinigung soll herausgefunden werden, ob der Mieter in der vergangenen Zeit Straftaten begangen hat. In der Strafregisterbescheinigung ersieht man die Verurteilungen einer Person, welche im Strafregister eingetragen sind. Die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung erfolgt selbst durch die betroffene Person.
4. Auskunft über die Zahlungsfähigkeit/Bonitätsauskunft:
Viele Vermieter wollen sich im Vorfeld Informationen zur Zahlungsmoral sowie zur Zahlungsfähigkeit der Mieter einholen. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit erfolgt durch Gläubigerschutzverbände sowie durch Kreditauskunftsunternehmen, wie zum Beispiel dem Kreditschutzverband 1870 oder dem Alpenländischen Kreditorenverband. Informationen über etwaige Mahnungen von Inkassobüros oder mögliche Anklagen aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit werden an die Kunden weitergegeben.
Ein zuverlässiger Schutz der Eigentümer vor Mietnomaden
Immer öfter müssen die Interessenten eine Selbstauskunft vorlegen. In diesem Fall müssen sich die Mieter an ein zuständiges Unternehmen wenden und von dort eine Auskunft über die eigene Lage einholen. Kreditauskunftsunternehmen müssen Daten, welche nicht mehr der Aktualität entsprechen, laut Datenschutzgesetz löschen. Wer sich nicht sicher ist, ob persönliche Daten gespeichert wurden, kann im Vorhinein eine Selbstauskunft einholen. Laut Datenschutzgesetz verfügen alle Betroffenen über ein Auskunftsrecht zu den über sie verarbeiteten Daten. Die Auskünfte sind oftmals frei von Erstellungskosten. Weitere Informationen hierzu gibt es bei der Österreichischen Datenschutzkommission.
Die Regelung der Auskunftspflicht des Mieters laut Mietrechtsgesetz
Wenn der Vermieter Dokumente verlangt, muss der Mieter nur den Personalausweis oder Reisepass verpflichtend vorlegen. Das Bekanntmachen von weiteren vertraulichen Daten über die eigene Person kann verweigert werden. Jedoch muss damit gerechnet werden, dass bei einer Datenverweigerung die Chance auf eine gewünschte Wohnung sinken könnte. Für zahlreiche Vermieter ist die Selbstauskunft ein wichtiges Auswahlkriterium, sodass Mietinteressenten ohne Auskunft eine Ablehnung erhalten könnten. Wenn der Mietvertrag noch nicht aufgestellt wurde, ist dem Vermieter eine persönliche Auswahl nach individuellen Kriterien möglich, ohne jemanden Rechenschaft dafür zu schulden.
Wichtige Punkte, welche aus der Mietauskunft herausgelesen werden können
Sowohl die Vermieter als auch die Hausverwaltungen dürfen alle Auskünfte bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Interessenten für eigene Zwecke verwenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man diese aus eigener Hand gesammelt hat oder ob diese von einem externen Unternehmen überreicht wurden. Der Vermieter darf an den Interessenten Fragen zu folgenden Bereichen stellen:
Einkommensverhältnisse, Familienstand, Haustiere und Einkommenspfändung. Der Mieter muss jedoch keine Auskunft über persönliche Lebensumstände - wie zum Beispiel über die gewünschte Familienplanung, Hobbies, Krankheiten etc. - geben. Auch bei unrichtigen Angaben auf unzulässige Fragen hat man keine Konsequenzen zu befürchten, da keine Aufklärungspflicht besteht. Auch das Verweigern von unangenehmen Fragen oder der Selbstauskunft ist möglich. Jedoch kann damit die Chance auf eine Immobilie drastisch sinken.
Ist ein Makler berechtigt, die Vorlage einer Mieterselbstauskunft einzufordern?
Im Zuge der Erstbesichtigung ist es kaum üblich, dass der Makler eine Mieterselbstauskunft von den Interessen erwartet. Erst in weiterer Folge - kurz vor einem Vertragsabschluss - kann eine Auskunft verlangt werden. Wer trotzdem schon beim ersten Besichtigungstermin eine Mietauskunft mitbringen möchte, wird wahrscheinlich seine Chance auf eine Wohnung erhöhen. Jedenfalls wird derjenige aus der Masse an Bewerbern herausstechen und beim Makler bestimmt in Erinnerung bleiben.
Die große Bedeutung des Formulars zur Mieterselbstauskunft
Wenn Sie dem Makler eine Mieterselbstauskunft überreichen möchten, sollten Sie hierfür ein standardisiertes Formular verwenden. Dadurch erlangt der Vermieter die Sicherheit, nur erlaubte und ordnungsgemäße Fragen zu stellen. Der Mieter sorgt durch das ordentliche Ausfüllen für einen guten Eindruck beim Makler. Die Formulare stehen im Internet kostenfrei als Download zur Verfügung. Da es sich hierbei aber nicht um amtliche Dokumente handelt, ziehen unrichtige Angaben keine juristischen Folgen nach sich. Zu den Ausnahmen hierbei zählen jedoch die offenen Mietschulden. Wenn der Mieter die offenen Mietschulden verschweigt, kann der Vermieter eine Klage aufgrund einer arglistigen Täuschung einbringen. Auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist möglich. In vielen Fällen wird deshalb die Information des österreichischen Kreditschutzverbandes als Grundvoraussetzung für die Vertragsunterzeichnung genannt.
Ist das nachträgliche Einfordern einer Selbstauskunft durch den Vermieter möglich?
Wenn der Vermieter diverse Fragen zum Familienstand, zum Nettoeinkommen etc. stellt, ist der Mieter nicht verpflichtet, die Fragen zu beantworten. Da es im Mietrecht keine entsprechende Verordnung gibt, stellt eine Auskunftsverweigerung durch den Mieter keinen gültigen Grund für eine Kündigung dar. Wenn ein Vermieter Informationen über die Lebensumstände und die Zahlungsfähigkeit des Interessenten einholen möchte, muss dies vor der Vertragsunterzeichnung passieren. Empfehlenswert ist es, wenn frühzeitig ein Formular verlangt wird. Dadurch muss nicht unnötig viel Arbeit aufgebracht werden, falls der Interessent ablehnen sollte. Jedenfalls sollte bereits beim Inserieren darauf hingewiesen werden, dass die Interessenten eine Auskunft geben müssen. Damit können Interessenten, welche keinerlei Auskünfte geben möchten, im Vorhinein bereits ausgeschlossen werden.