erstellt am 08.06.2021
Untervermietung von Mietobjekten  - Österreich.Immobilien

Untervermietung von Mietobjekten 

Auf was muss bei einer Untervermietung geachtet werden? 



Soll es zu einer Untervermietung kommen, muss der Vermieter seine Zustimmung geben. Diese Zustimmung kann beispielsweise bereits im Hauptmietvertrag schriftlich festgehalten oder auch zu einem späteren Zeitpunkt separat genehmigt worden sein. Für die Gültigkeit der Untervermietung muss der Hauptmieter grundsätzlich selbst ebenfalls in der Wohnung verbleiben. Dies bedeutet, dass der Hauptmieter zum Beispiel nach wie vor ein Zimmer gelegentlich nutzen wird (zum Beispiel für einen Urlaub). Doch auch Möbel können untergestellt werden. Seinen Lebensmittelpunkt muss der Hauptmieter jedoch nicht mehr in derselben Wohnung haben. 

Sollte der Hauptmieter die komplette Wohnung vermieten wollen, muss der Vermieter hierfür nicht zwingend zustimmen. 
Schafft es der Mieter ein berechtigtes Interesse nachzuweisen, besteht ein Anspruch auf die Untervermietung. Doch wann handelt es sich beispielsweise um ein berechtigtes Interesse? Zum Beispiel wenn: 



  • der Hauptmieter seine Wohnung wegen einem finanziellen Hintergrund untervermieten muss. Somit teilt er die Miete praktisch auf. 

  • die Anzahl der Personen, die in der Wohnung lebt, durch einen Tod oder Auszug verringert hat und die Wohnung für den Mieter somit plötzlich zu teuer wird. 

  • der Mieter aufgrund seiner Arbeit oder wegen einem Studium für einige Zeit ins Ausland oder in eine andere Stadt ziehen muss.

  • ein Lebenspartner in die Wohnung mit aufgenommen werden will. 



Will man als Mieter den eigenen Partner in der Wohnung dazu ziehen lassen, benötigt man ebenfalls das Einverständnis zur Untervermietung. Grundsätzlich muss der Vermieter seine Zustimmung in diesem Fall erteilen, denn als Mieter hat man ein Recht darauf, mit einer anderen Person zusammenzuleben. Wichtig ist nur, dass die Wohnung hierfür groß genug ist. Der Mieter hat jedoch die Pflicht dem Vermieter mitzuteilen, wer mit ihm in die Wohnung zieht. Dies bedeutet, dass der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum bekannt gegeben werden müssen. 

Der Vermieter kann die Erlaubnis nur dann verwehren, wenn der Mieter die Auskunft über die weitere Person verwehrt. Informationen über die Bonität und die Einkommensverhältnissen der zweiten Person müssen dem Vermieter allerdings nicht offengelegt werden. Dem Vermieter eine Schufa-Auskunft vorzulegen, wäre jedoch sinnvoll, da das neue Mietverhältnis schließlich auch beim Vermieter für Vertrauen sorgen soll.


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