erstellt am 07.06.2021
Die Maklerprovision - Österreich.Immobilien

Die Maklerprovision

Wann habe ich als Makler Anspruch auf die volle Provision? 



Immer wieder das gleiche Problem: Verschiedene Makler bieten dem gleichen Kunden die gleichen Objekte an. Wer aber hat bei Geschäftsabschluss dann ein Anrecht auf die Maklerprovision? 

Im Gesetz klar geregelt 
In den meisten Fällen dürfte es bei dieser Frage eigentlich kein Problem geben. Denn in § 6 des Maklergesetzes ist schon sehr genau geregelt, dass der Auftraggeber die Provision grundsätzlich nur einmal schuldet. Und zwar dem Makler, dessen "Verdienstlichkeit" für den Abschluss "eindeutig überwogen hat". Falls nicht festgestellt werden kann, welchem Makler dies zuzuordnen ist, muss im Zweifel die Provision zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. 

Problem 1: Wie wird "eindeutig überwogen" definiert? 
Um das zu klären, kann eine aktuelle Entscheidung des OGH herangezogen werden. Denn im dort verhandelten Fall stritten zwei Kollegen genau darüber. Eine Immobilienmaklerin wurde von ihrem Konkurrenten verklagt, da er der Ansicht war Anspruch auf die volle Provision zu haben. Beide hatten zuvor Anstrengungen unternommen, das gleiche Objekt an den gleichen Kunden zu verkaufen. Der Makler brachte vor, dass er den späteren Käufer nicht nur ausführlich über die Liegenschaft informiert und ihm die Flächenwidmungspläne gezeigt, sondern sich auch Zeit für eine Außenbesichtigung genommen habe. Besonderen Wert legte er darauf, dass er dem Käufer noch vor seiner Kollegin den Kaufpreis von 1,1 Millionen Euro mitgeteilt hatte. Die Maklerin wiederum war jedoch der Ansicht, dass der Abschluss des Kaufvertrages hauptsächlich ihr zu verdanken sei, da sie mit dem Verkäufer anschließend nochmals in Preisverhandlungen getreten war und ihn dadurch zu einer Preissenkung von 100.000 Euro hatte bewegen können. 

Problem 2: Wie bemisst sich die "Wertigkeit"? 
Um beurteilen zu können, wessen Verdienstlichkeit eine höhere Wertigkeit zuzuordnen ist, ist laut OGH der jeweilige Einzelfall näher zu betrachten. Im vorliegenden Fall hatte die Maklerin zum einen dem Käufer die Liegenschaft zu einem früheren Zeitpunkt angeboten als ihr Kollege. Zum anderen hatte sie nicht nur eine gemeinsame Besichtigung des Objekts von Käufer und Verkäufer organisiert, sondern zusätzlich dafür Sorge getragen, dass es durch die Nachverhandlung des Preises erst zum Abschluss des Geschäftes kommen konnte. In Folge dessen stellte der OGH fest, dass die Verdienstlichkeit der Maklerin hier eindeutig überwogen hat und ihr die Provision vollumfänglich zusteht.


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