Der Maklervertrag
Der Maklervertrag und Fehler die dabei auf jeden Fall vermieden werden sollten
Es gibt Fehler, die man als Immobilienmakler in jedem Fall vermeiden sollte. Nicht nur im Interesse der Kunden, sondern auch im eigenen Interesse gilt es bei einigen Dingen ganz genau aufzupassen. Wenn ein Vertrag nicht wasserdicht ist, kann es später auch zu Streitereien und Diskussionen kommen. Auch bei Immobilienmakler und deren Kunden kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten, die nicht sein müssten. Doch genau diese Unstimmigkeiten wurden durch Fehler hervorgerufen, die einfach vermieden werden hätten können.
Natürlich möchte man als Makler eine gewisse Vergütung erhalten, denn schließlich hat man sich bemüht, dem Kunden das zu finden, wonach er gesucht hat. Doch es können auch Probleme auftreten. Bereits zu Beginn kann es zu Problemen kommen, die man einfach vermeiden kann. Der Maklervertrag muss daher frei von Fehlern und ganz besonders gut durchdacht sein.
Der Vertrag:
Ein Maklervertrag ohne schriftliche Form und ohne Belege ist so gut wie nichts wert. Vertrauen ist zwar gut, dennoch ist die Kontrolle ja bekanntlich besser. In diesem Fall gilt daher: Die schriftliche Variante ist deutlich besser! Ein Maklervertrag kann zwar dennoch mündlich durch einen Handschlag abgeschlossen werden, dennoch gibt es im Nachhinein sicher Probleme gewisse Dinge beweisen zu können. Sollte es am Ende doch zu Streitereien oder Unstimmigkeiten kommen, hat man unter Umständen ein Problem.
Aus genau diesem Grund sollten alle wichtigen Absprachen auch wirklich schriftlich fixiert werden. Dies ist nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Kunden gut. Auch wenn ein Vertrag stillschweigend passiert, sollten die Inhalte des Vertrages in schriftlicher Form dokumentiert werden.
Konflikte lassen sich im Nachhinein nur dann vermeiden, wenn sie auch nachvollziehbar sind. Wer keine schriftliche Dokumentation hat, hat am Ende das Problem, dass Aussage gegen Aussage steht. Daher sollte man vorher genau überlegen und darauf achten, dass der Kunde die Bedingungen auch akzeptiert. Eine gute Idee wäre beispielsweise, dass Exposés online mitunter erst dann geöffnet werden können, wenn die Widerrufungsbelehrung, die dem Dokument beigefügt wurde, geöffnet und gelesen wird und sich der Kunde mit den geltenden Vertragsbedingungen einverstanden erklärt.
Widerrufsbelehrung
Verträge können vom Kunden stets widerrufen werden. Vor allem, wenn diese außerhalb der Geschäftsräume oder beispielsweise über das Internet oder das Telefon geschlossen wurden. Hierfür beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Ein Makler muss seine Kunden auf diese Frist aufmerksam machen. Tut ein Makler dies nicht, verlängert sich diese Frist um ein ganzes Jahr. Der Vertrag kann in solch einem Fall auch dann widerrufen werden, wenn die Liegenschaft bereits vermittelt wurde. Makler müssen unter Umständen dann sogar die Provision zurückzahlen.
Die Vertragsdauer
Auch eine Vertragsdauer sollte vereinbart werden, denn sonst kann jeder einzelne Vertragspartner den Vertrag ohne eine Frist kündigen, und zwar jederzeit! Wird eine Vertragsdauer vereinbart, kann der Vertrag nur dann vorzeitig gekündigt werden, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt. Man muss also nicht dazusagen, warum es so wichtig ist, als Makler auch auf diesen Punkt genau zu achten.
Der Alleinvermittlungsauftrag und die Frist
Laut Maklergesetz ist es bei einem Alleinvermittlungsauftrag gesetzliche Pflicht, diesen auf eine angemessene, befristete Dauer zu setzen. Handelt es sich bei dem Objekt um eine Mietimmobilie beträgt die Höchstdauer 3 Monate. Bei einer Kaufimmobilie beträgt sie 6 Monate. Eine längere Frist wird laut Gesetz nur bei besonderen Umständen gewährt.
Auch der Verzicht auf den Alleinvermittlungsauftrag sollte beachtet werden. Gibt es keinen Alleinvermittlungsauftrag und sind somit einige Makler beauftragt worden, muss der Auftraggeber die Provision nur einmal bezahlen. Dies bedeutet, dass die Provision dann nicht unter mehreren Makler aufgeteilt wird. Dem Gesetz nach hat der Makler den Anspruch auf die Provision, bei welchem die Verdienstlichkeit der Vermittlung zweifelsfrei überwogen hat.
Doppeltätigkeit
Auch eine Doppeltätigkeit gilt es zu beachten. Diese ist laut Gesetz ohne eine konkrete Vereinbarung nicht möglich. Der Makler braucht hierfür eine Einwilligung von dem Auftraggeber. Wenn der Makler doppelt tätig ist, muss er dies also beiden Auftraggebern darlegen.
Die Pflicht hierfür entfällt nur dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass diese Doppeltätigkeit bereits bei beiden Auftraggebern bekannt ist.